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II.Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit

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5Nach Absatz 3 prüft das OVG die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich, d. h. durch Landesgesetz, vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Dadurch soll eine vom Landesrecht gewollte Kon­zen­tra­tion der Verwerfungskompetenz nicht bundesrechtlich ausgehöhlt werden22. Verfassungsgerichte, in Gestalt von Staats- oder Verfassungsgerichtshöfen, bestehen in allen Bundesländern.

6Der Vorbehalt des Absatzes 3 für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes bezieht sich auf alle der Normenkontrolle nach § 47 unterworfenen Rechts­vorschriften23. Aus dem Prüfungsmaßstab des Oberverwaltungsgerichts entfällt das Landesverfassungsrecht nicht; die Vorbehaltsklausel hindert nur im Rahmen ihres Anwendungsbereiches24 (vgl. unten Rn. 19).

7Entsprechend der unterschiedlich geregelten Prüfungskompetenz der Verfassungsgerichte in den Ländern25 wird der Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Lüneburg26 und München27 als Zulässigkeitsvoraussetzung der Normenkontrolle nach § 47 bezeichnet, während Kassel28 darin nur eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabes sieht, indem dem VGH insoweit die Prüfungskompetenz fehlt.

8Die Neufassung des § 47 Abs. 3 im Jahr 1976 hatte den Zweck, die frühere Streitfrage nach abstrakter oder konkreter Betrachtungsweise zu entscheiden. Dies ist mit dem Wortlaut der Neufassung gelungen, die die Alleinzuständigkeit des Landesverfassungsgerichts als Abgrenzungskriterium postuliert. Ob der Antragssteller die landesverfassungsgerichtliche Prüfung selbst veranlassen kann oder nicht, ist unerheblich29.

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