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A.Rechtsnatur

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1Die Feststellungsklage stellt eine besondere Klageart neben der Gestaltungs- und der Leistungsklage dar (vgl. § 42 Rn. 1). Sie ist eine prozessuale Einrichtung, die mit der Feststellung im Urteil für bestimmte sachliche Ansprüche einen besonderen Rechtsschutz bezweckt1. Ihre Wirkung ist auf den Ausspruch im Urteil beschränkt, dieses ist einer Vollstreckung daher nur hinsichtlich der Kos­ten fähig (vgl. § 168 Rn. 4). Die Feststellungsklage ist nur in besonders geregelten Fällen zulässig. Die VwGO behandelt sie in § 43 und § 113 Abs. 1, als besondere Art auch in § 47 beim Normenkontrollverfahren. Zur Zwischenfeststellungsklage vgl. § 42 Rn. 42; zur Feststellungsklage nach § 16 Abs. 2 VereinsG vgl. Rn. 18. Vor­aus­set­zung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist, dass überhaupt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, d. h. es muss sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handeln (§ 40) und diese Streitigkeiten dürfen nicht durch Gesetz einem anderen Gerichtszweig ausdrücklich zugewiesen sein. Auf Grund der in § 43 Abs. 2 angeordneten Subsidiarität begleitet die Feststellungsklage ein gewisses Maß an Konturlosigkeit, zu dem auch eine uneinheitliche Recht­spre­chung beiträgt. Sowohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen, als auch die Abgrenzung zu anderen Klagearten sind nicht restlos geklärt2.

In § 43 wird die Feststellungsklage für zwei Fallgruppen geregelt, und zwar auf Feststellung

a) des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

b) der Nichtigkeit eines VA.

Verwaltungsgerichtsordnung

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