Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 167

A.Allgemein

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1Die abstrakte Normenkontrolle richtet sich materiell auf die Feststellung, ob der Normgeber den ihm durch andere Normen gezogenen Rahmen seiner Befugnisse über­schrit­ten hat und formell auf die Beseitigung eines Übergriffes im Wege des Richterspruches1. Im Normenkontrollverfahren wird über die Gültigkeit einer Rechtsnorm nicht nur für den Einzelfall, sondern mit allgemeiner Verbindlichkeit entschieden (objektives Rechtsbeanstandungsverfahren), gleichzeitig ist das Verfahren aber auch, soweit es auf Antrag eines betroffenen Bürgers durchgeführt wird, Rechtsschutzverfahren für den Einzelnen2. Das BVerfG hat dem Normenkontrollverfahren im erweiterten Sinne Rechtswegqualität zugesprochen3. Die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist als Vor­aus­set­zung nach § 90 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde anzusehen4.

2Das Normenkontrollverfahren ist nach Absatz 1 Nr. 1 bundesweit für Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden, eröffnet; das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen der Stadtstaaten (§ 246 Abs. 2 BauGB), die anstelle von Satzungen ergehen5. Da­rü­ber hinaus können die Länder sie für weitere landesrechtliche Rechts­vorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen, durch Gesetz einführen6. Die Normenkontrolle erfasst nur das Recht des jeweiligen Landesgesetzgebers, nicht das Recht eines anderen Landes, selbst wenn es über seine Landesgrenzen hinaus wirkt7. Von dieser Möglichkeit haben Baden-Württemberg (§ 4 AG), Brandenburg (§ 4 Abs. 1 AG), Bremen (Art. 7 AG), Hessen (§ 15 AG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13 AGGerStrG), Niedersachsen (§ 75 NJG), Nordrhein-Westfalen (109a JustG), das Saarland (§ 18 AG), Sachsen (§ 24 JustG), Sachsen-Anhalt (§ 10 AG), Schleswig-Holstein (§ 67 LJG) und Thüringen (§ 4 AG) uneingeschränkt, sowie Rheinland-Pfalz (§ 4 AG) mit der Einschränkung8 Gebrauch gemacht, dass Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung sind, der Normenkontrolle nicht unterliegen9. Bayern hat bei ansonsten uneingeschränkter Normenkontrolle Satzungen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1 BayBauO nur bei Antragstellung von Behörden und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für normenkontrollfähig erklärt (Art. 5 AG). Berlin und Hamburg haben von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gehört sowohl zur Berliner wie zur Brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit und entscheidet nur in Brandenburgischen Fällen nach § 4710. Die in § 47 enthaltenen Verfahrensvorschriften sind un­mittel­bar geltendes Recht11. Die Ermächtigung für die Länder erstreckt sich nur da­rauf, für weitere landesrechtliche Rechts­vorschriften die Normenkontrolle zu eröffnen. Die in Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayAG enthaltenen Verfahrensregelungen widersprechen dem § 47 und sind daher unwirksam12.

3Das Normenkontrollverfahren kann für weitere landesrechtliche Rechts­vorschriften dort, wo ein Land von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 2 keinen Gebrauch macht, auch nicht unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 GG durchgeführt werden13, ebenso wenig lässt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung zur Einführung des Normenkontrollverfahrens herleiten14. Eine Normenkontrolle kann auch nicht mit einer Feststellungsklage nach § 43, deren Gegenstand die Gültigkeit einer Norm ist, erreicht werden15.

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