Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 153
Оглавление4.Ausländer
65Es können auch Familienangehörige bei ausländerrechtlichen Maßnahmen subjektive Rechte haben239. Selbstredend kann sich ein Ausländer gegen eine Ausweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG wehren; es können jedoch auch Rechte von Ehepartnern und minderjährigen Kindern aus Art. 6 Abs. 1 GG in unterschiedlicher Weise betroffen sein240. Inländische Ehepartner können geltend machen, durch die Ablehnung der Visa für ihre ausländischen Ehepartner in ihren Rechten verletzt zu sein241. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen ausländischen Familienangehörigen besteht regelmäßig nicht242. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht klagebefugt, sich gegen etwa die Zuweisung von Asylbewerbern auf ihrem Hoheitsgebiet zu wehren243.
66Auch ein inländischer religiöser Verein, der sich mit einer Feststellungsklage gegen die Ausschreibung seines ausländischen geistlichen Oberhaupts zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystems wendet, kann aus seinem Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) klagebefugt sein244.
5.Beamte
67Die einheitliche Darstellung von typischen Fällen der Klagebefugnis im Beamtenrecht wird dadurch erschwert, dass auf Grund der Föderalismusreform I die Statusrechte und -pflichten der nicht beim Bund (für den Bund: Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG) tätigen Beamten nunmehr gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG der konkurrierenden Gesetzgebung unterfallen245. Einheitliche Regelungen mit dem entsprechenden Länderabweichungsrecht enthält das seit 1.4.2009 geltende BeamtenstatusG – BeamtStG246. Da sich jedoch an den verwaltungsrechtlichen Grundfragen dadurch wenig geändert hat, kann auch die bisherige Judikatur und Rechtsprechung herangezogen werden247.
68Nicht jedes Ge- oder Verbot, das an einen Beamten gerichtet wird, stellt einen Eingriff in die subjektive Rechtstellung des Beamten dar. Nach der gängigen Unterscheidung von Ule248 betrifft das nur Angelegenheiten des Grundverhältnisses, wie Ernennung, Entlassung249, Beförderung250, Verbot der Führung von Dienstgeschäften251, Versetzung252, Abordnung253, sowie Erteilung oder Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung254. Einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über eine begehrte Umsetzung hat der Beamte nicht255; eine Klagebefugnis für eine Klage gegen eine Umsetzung hat der Beamte nur unter engen Voraussetzungen256. Der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Zur-Ruhe-Setzung (nach dem Personalanpassungsgesetz 2001) beschränkt sich auf die Beachtung des Gleichheitssatzes257. Die Übertragung eines Führungsamtes auf Probe (max. zwei Jahre) ist zulässig, die Vergabe auf Zeit258 ist verfassungswidrig, weil dies mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar ist.
69Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch259. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, auch bei längerer Beschäftigung in einem höherwertigen Amt nicht260. Die Konkurrentenklage im Beamtenrecht ist allgemein anerkannt, weil Art. 33 Abs. 2 und 3 GG jedem Bewerber ein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung verleihen261. Ein Anspruch auf Ausschreibung von Beförderungsstellen besteht nicht262. Besteht die Verwaltungsanordnung einer obersten Dienstbehörde, Beförderungen eines abschließend abgegrenzten Kreises von Beamten nach objektiven Merkmalen durchzuführen, hat der einzelne Beamte einen Anspruch auf fristgerechte Beförderung, bei dessen Verletzung Schadensersatz zu leisten ist263. Auch wenn die Ernennungsurkunde bereits unterzeichnet ist, besteht kein Anspruch auf deren Aushändigung264.
70Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies265. Die Behörde darf also auf ihrer Homepage die Telefonnummer, E-Mail-Adresse und dienstliche Stellung des Beamten bekannt geben.
6.Bestandsschutz
71Gegenüber dem Anspruch des Nachbarn auf Schutz vor Nachteilen und Belästigungen ist bei bestehenden Anlagen deren Bestandsschutz von Bedeutung; soweit der Bestandsschutz reicht, müssen sich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft die von der Anlage ausgehenden Nachteile und Belästigungen zumuten lassen266. Aber auch, wo ein Recht des Nachbarn besteht, ist bei einem bestehenden Gewerbebetrieb nur die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, deren Ausführung wirtschaftlich vertretbar sind267. Wo der Bestandsschutz durch Gesetz eingeschränkt ist, wie in den §§ 17 f. AtomG, hat zwar die Behörde die Befugnis, eine Nachbesserung oder Anpassung der Anlage an den Stand von Wissenschaft und Technik durch Bescheid gegenüber dem Genehmigungsinhaber zu verlangen, ein hierauf gerichteter Anspruch des Nachbarn wird aber nur in außergewöhnlichen Fällen bestehen können, da seinem Schutzbedürfnis bereits die erteilte Genehmigung Rechnung tragen muss268.
72Der Umfang des Bestandsschutzes bemisst sich nach dem, was an Bestand und Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig noch vorhanden war, in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden soll269. Änderungen der Nutzungen können grundsätzlich nur vom Bestandsschutz erfasst werden, wenn sie qualitativ oder quantitativ nicht wesentlich sind270. Der Bestandsschutz kann entfallen, wenn ein genehmigter Betrieb mehr als ein Jahr nicht ausgeübt wird271. Heute anerkennt die Rechtsprechung nur noch den (passiven oder) einfachen Bestandsschutz, der sich aus dem einfachen Gesetz ergibt und nicht mehr die unmittelbare Herleitung aus Art. 14 Abs. 1 GG zulässt272. Wurde eine Nutzungsänderung oder bauliche Veränderung vorgenommen, so ist das Bauvorhaben insgesamt neu zu beurteilen, Bestandsschutz für den alten (genehmigten) Teil gibt es nicht273. Wird die Nutzung aufgegeben, bleibt nach der Verkehrsauffassung noch eine Bestandsschutznachwirkungszeit, sofern alsbald Bauantrag gestellt wird, bis ein Jahr problemlos, bis zwei Jahre auch, aber die Behörde kann bereits nachweisen, dass Bestandsschutz untergegangen und nach über zwei Jahren liegt die Beweislast beim Bauherrn274. Sofern der Bürger sich bei einer Beseitigungsanordnung auf Bestandsschutz beruft, ist er beweislastpflichtig275. Sonderregeln gelten für Schwarzbauten aus DDR-Zeiten276.
7.Eltern (Schule)
73Im Schulrecht können organisatorische Maßnahmen das Elternrecht verletzen, das gleich geordnet neben dem Recht des Staates zur schulischen Erziehung steht; daher kann ein Recht der Eltern bei der Schließung der Schule, die ihre Kinder besuchen, verletzt sein277; ebenso bei der Aufhebung eines Gymnasiums wegen der Errichtung einer Gesamtschule278, wobei jedoch die pädagogische Beurteilung eines Schulsystems nicht in die Prüfungszuständigkeit der Gerichte fällt279. Es besteht Anspruch auf die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule280. Aus dem Begriff der Schulaufsicht in Art. 7 GG folgt auch das Recht des Staates, den Unterrichtsstoff zu bestimmen281. Die Eltern haben einen Anspruch auf Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots282. Der Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten kann insbesondere in extremen Situationen streitig sein283. Zum Verbot politischer Werbung in der Schule vgl. München NVwZ 1994, 922. Beim Streit über den Schulbesuch sind beide sorgeberechtigten Eltern klagebefugt284.
8.Flughafen
74Grundsätzlich sind alle von den Auswirkungen eines (zu erweiternden oder neu zu bauenden) Flughafens Betroffene klagebefugt285; nicht nur die Grundstückseigentümer, deren Flächen in Anspruch genommen werden, sondern wegen des erheblichen Lärms alle Eigentümer, Mieter etc.286. Dabei betont das BVerwG das subjektive öffentliche Recht auf gerechte Abwägung von geschützten Interessen wie Gesundheit etc287. Sofern es sich um die Festlegung von An- und Abflugrouten handelt, sieht das BVerwG Klagen ebenfalls als zulässig an, und zwar als Feststellungsklage mit analoger Anwendung von § 42 Abs. 2288.
75Die Gemeinde hat aber keinen Anspruch darauf, vor Festlegung der Flugrouten beteiligt zu werden289; ein solcher Anspruch besteht nur, wenn sie mit mehr als Flugrouten betroffen ist, also etwa wenn große Teile des Gemeindegebiets der Bauleitplanung entzogen werden290. Klagebefugt sind auch ausländische Gemeinden in Deutschland, die von den Flugbewegungen eines deutschen Flughafens betroffen sind291. Klagebefugnis wird der Gemeinde dann eingeräumt, wenn es um die Frage der nachträglichen Reduzierung des Flugbetriebs geht292. Zu den Rechten der Flughafennutzer bei Kapazitätsverringerungen oder Schließung von Flughäfen vgl. Sellner/Reidt NVwZ 2004, 1168. Aus unionsrechtlichen Gründen ist § 19b LuftVG drittschützend293.
9.Gemeinden
76Das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung294 ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, daraus folgen verschiedene Abwehrrechte, auch wenn die Gemeinde nicht Grundrechtsträger ist295. Die Selbstverwaltungsgarantie gilt auch im Verhältnis zwischen Gemeinden und Kreisen296, zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden297 oder zur Nachbargemeinde298. Das Selbstverwaltungsrecht gewährleistet den Gemeinden nicht nur einen Kernbereich hinreichend gewichtiger Selbstverwaltungsaufgaben, sondern schützt auch vor einem sachlich ungerechtfertigten Aufgabenentzug nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit299. Verletzt sein kann das Selbstverwaltungsrecht nicht nur bei der Versagung der Genehmigung für gemeindliche Satzungen oder der Rücknahme der Genehmigung300, bei Weisungen der Aufsichtsbehörde301, auch wenn diese für eine Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde tätig wird302, bei Entscheidungen des zuständigen Ministers nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB303, bei Maßnahmen, die die Personalhoheit der Gemeinden berühren304 oder in die Organisationsgewalt eingreifen305. Wird eine Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nicht gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beteiligt, hat sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung306. Die Gemeinde kann sich auf die Möglichkeit der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts als Träger der Straßenbaulast berufen, wenn sie von Fachplanungen berührt wird307. Für die freie Planungsmöglichkeit im nichtjustiziablen Raum stellt es eine erhebliche Einschränkung dar, dass das BVerwG308 die prinzipale Normenkontrolle gegen Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugelassen hat. Vgl. auch § 125 GemO BW, der ausdrücklich ein Klagerecht der Gemeinden gegen Verfügungen der Rechtsaufsicht statuiert. Dieses Recht steht auch anderen selbständigen Subjekten des öffentlichen Rechts zu309.
77Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden kann nicht gefolgert werden, dass sie, etwa im immissionsschutz- oder atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, allgemein als Sachwalter des öffentlichen Interesses oder als Vertreter des Wohles der örtlichen Gemeinschaft auftreten können310, ebenso wenig haben sie über den Vollzug von Normen, die zum Schutz von Natur und Landschaft erlassen wurden, allgemein zu wachen311. Ohne eine Ermächtigung des Gesetzgebers können sie auch nicht durch Satzung in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen312 oder besondere Leistungen gewähren313 oder fordern314. Die Gemeinden haben kein allgemeines, den Selbstverwaltungsbereich überschreitendes politisches Mandat315, ebenso ist ihnen untersagt, Wahlempfehlungen für Volksentscheide zu geben316. Ein Recht der Gemeinde ist dagegen verletzt, wenn die gemeindlichen Einrichtungen317 oder gemeindliche Grundstücke betroffen sind318 oder wenn das Ortsbild der Gemeinde selbst verunstaltet wird319.
78Die Planungshoheit der Gemeinde, die das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet umfasst320, schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die diese Planungshoheit verletzen321. Das ist dann der Fall, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte eigene gemeindliche Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder konkrete Planungsabsichten der Gemeinde möglicherweise verhindert werden322. Auch die wesentliche Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen ist wehrfähig323. Das ist auch der Fall, wenn die Genehmigungsbehörde eine objektiv genehmigungspflichtige Planerweiterung oder -änderung für nicht genehmigungsbedürftig erklärt324; dieser Anspruch dient der Sicherung der eigenen Planungshoheit, nicht hingegen den Interessen anderer Verfahrensbeteiligter325 oder allgemein dem öffentlichen Interesse. Die Gemeinde hat weiter ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung von Baumaßnahmen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen326.
79Die Verletzung von Beteiligungsrechten an Planungen anderer Planungsträger gibt der Gemeinde die Möglichkeit der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen327. Das Gleiche gilt für die Bezeichnung eines Verteidigungsvorhabens nach § 1 Abs. 3 LBG328. Das Recht der Gemeinde ist auch verletzt, wenn im Baugenehmigungsverfahren die erforderliche Mitwirkung unterbleibt329. Zum Normenkontrollverfahren § 47 Rn. 17, 31a.
80Ein Recht der Gemeinde kann verletzt sein bei der Aufhebung des gemeindlichen Bescheides in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Widerspruchsbehörde330, dagegen steht ihr kein Klagerecht gegen Widerspruchsbescheide im übertragenen Wirkungskreis zu331, wohl aber bzgl. der Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gem. § 80 Abs. 3 VwVfG im Widerspruchsbescheid332. Eine Beanstandung durch die Rechtsaufsicht kann in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde, nicht aber eines Gemeindeorgans eingreifen333; eine Gemeinde ist nicht klagebefugt gegen einen an den Zweckverband, dem sie angehört, gerichteten Bescheid der Rechtsaufsicht334. Inwieweit die Gemeinde sonst bei dem Erlass von VA anderer Behörden eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts geltend machen kann, ist umstritten335. Im Finanzbereich hat die Gemeinde (Gleiches gilt für Kreis und Landschaftsverband) einen Anspruch auf Erstattung aus dem FinanzausgleichsG336, ebenso bei Schlüsselzuweisungen337. Ob die Klagebefugnis bei einer geltend gemachten Verletzung der Finanzhoheit an einer Bagatellgrenze scheitern kann, ist streitig338. Sie haftet dem Land nicht, wenn sie in Auftragsangelegenheiten Mittel nicht entsprechend den Vorschriften ausgegeben hat339. Die Gemeinde hat kein Recht darauf, dass die Bahn ihren Namen für einen Bahnhof beibehält340. Dem kommunalen Schulträger steht das Recht zu, die von ihm getragene Schule zu benennen341. Durch die Ablehnung des Betriebes einer Spielbank wird die Gemeinde dagegen nicht in ihren Rechten verletzt342. Ein Recht des Amtes kann verletzt sein, wenn eine seiner Gemeinden einem anderen Landkreis zugeordnet wird343.
81Gemeinden als (fiskalische) Grundstückseigentümer sind generell klagebefugt, auch wenn das BVerfG entschieden hat, dass das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Gemeinde nicht zusteht344. Die Gemeinde kann sich aber nach Maßgabe des einfachen Rechts wehren345. Das gilt auch für den Fall, dass die Gemeinde mit ihr gehörenden Grundstücken als Nachbarin von einem BImSchG-Genehmigungsverfahren für ein Kohlekraftwerk betroffen ist346. Bei vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüchen gilt das auch für Ansprüche auf Rückübertragung volkseigenen Vermögens347.
82Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen haben alle Gemeindeangehörigen einen Rechtsanspruch auf die Benutzung öffentlicher Einrichtungen348; der Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens besteht dabei auch im Zusammenhang mit der Benutzung einer öffentlichen Anstalt nur, wenn die zugrunde liegende Norm wenigstens auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt ist349.
10.Grundstückseigentümer, Käufer, Mieter Pächter, Nießbraucher
83In den Fällen des Planfeststellungsrechts sind alle klagebefugt, die als Eigentümer oder in einer eigentumsähnlichen Position unmittelbar betroffen sind350, also deren Grund und Boden in Anspruch genommen wird. Das BVerwG zieht jedoch da eine Grenze, wo das Eigentum rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Erlangung einer Klagebefugnis erworben worden ist351. Mieter, Pächter und schuldrechtlich Berechtigte sind ebenfalls klagebefugt; so hat das BVerwG unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein Pächter, der sich dagegen zur Wehr setzt, dass sein Pachtgrundstück auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes für ein Straßenbauvorhaben unter Einschluss der damit verbundenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird, klagebefugt ist, wenn durch den Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen entstehen352. Allerdings hat das BVerwG festgestellt353, dass eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf Klagen Enteignungsbetroffener beschränkt ist auf Grund der besonderen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an den unmittelbaren Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen354. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, folgt daraus schon deshalb nicht, weil insoweit kein gezielter Zugriff auf die grundrechtlich geschützte Rechtsposition, sondern nur mittelbare Einwirkungen in Rede stehen. Auch mittelbare Einwirkungen auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen vermitteln keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses. Auch nicht unmittelbar Betroffene sind klagebefugt, wenn die abschnittsweise Planung einen Zwangspunkt für die zukünftige Weiterführung der Trasse setzt355. Darüber hinaus kommt es auf den Einzelfall an, wer als Nachbar klagebefugt ist, insbesondere durch Immissionen des Planfeststellungsprojekts.
84Soweit in förmlichen Verwaltungsverfahren oder in Planfeststellungsverfahren Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind, ist für die nach Fristablauf erhobenen Einwendungen zu unterscheiden zwischen dem Ausschluss mit nur formeller Wirkung356, der nur die Erörterung in der Anhörung in das Ermessen der Behörde stellt357, und dem Ausschluss mit materieller Wirkung, der sich auf den Anspruch selbst bezieht und damit auch dessen Geltendmachung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließt (Präklusionswirkung)358. Ausschlussfristen, deren Nichteinhaltung zum Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition führt, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; damit sie Außenwirkung erlangen, müssen sie mit dem Rechtssatz, der eine solche Regelung enthält, vorschriftsmäßig bekannt gemacht werden359. Mit materieller Wirkung ausgeschlossen sind verspätet erhobene Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG360, dessen Geltung in den spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Planfeststellung der § 18a AEG, § 14a WaStrG, § 43a EnWG, § 17a FStrG361, § 10 LuftVG, § 29 PBefG angeordnet ist, sowie im Verfahren nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und im atomrechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 AtVerfV362. In Verfahren betreffend potentiell UVP- oder vorprüfungspflichtige Vorhaben ist eine materielle Präklusion unionsrechtlich unanwendbar363. Die Verlängerung einer gesetzlichen Ausschlussfrist ist unzulässig, jedoch Wiedereinsetzung bei dadurch bedingter Fristversäumung364. Der Ausschluss der Einwendungen steht jedoch einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides nicht entgegen365.
85§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen366. Durch die Unanfechtbarkeit eines später ergangenen Sonderbetriebsplanes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG entfällt weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Klagebefugnis für die Anfechtung des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses367.
86Einen Anspruch auf Durchführung bestimmter Vorverfahren (wie Raumordnungsverfahren, Linienbestimmungsverfahren) gibt es nicht, so dass ein Verzicht darauf Betroffene nicht in ihren Rechten verletzen kann368.
87Der Eigentümer eines Grundstücks kann nicht geltend machen, durch eine dem Mieter erteilte Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein; er ist nicht klagebefugt369. § 179 Abs. 1 BauGB gewährt keine Klagebefugnis, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall das Abbruchgebot den Nachbarn nachteilig treffen kann. Indes ergibt sich daraus allein noch nicht, dass die Herstellung geordneter städtebaulicher Zustände auch im rechtlich geschützten Interesse des Nachbarn liegt370.
88Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht; ein Bauherr, der rechtswidrig keine Baugenehmigung erhalten hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer nur deshalb ebenfalls benachteiligt wird, weil ihm selbst Unrecht geschehen ist371.
Mit der Umschreibung eines Grundstücks im Grundbuch endet die Klagebefugnis des früheren Eigentümers auch während des Laufs einer Rechtsbehelfsfrist372. Dem Erwerber eines Grundstücks, der in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers, dem eine sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt wurde, eintritt, fehlt die Klagebefugnis bezüglich des Begehrens, die Genehmigung wieder zurückzunehmen373.
89Sofern der Eigentümer wirtschaftlich durch die Aufforstungsgenehmigung für den Nachbarn (Schattenwurf) beeinträchtigt ist, kann er dagegen klagen374; das passt allerdings nicht zu der Zielrichtung des Waldgesetzes. Der Eigentümer eines Gewässers kann – ungeachtet § 4 Abs. 2 WHG – einen Abwehranspruch gegen die Schiffbarkeitserklärung haben375. Das BVerwG hat entschieden, dass keine Verpflichtungsklage auf Eintragung in die Denkmalliste erhoben werden kann, weil es kein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung gibt376. Dem Eigentümer eines Denkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen – über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus – ein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu, wenn das nachbarliche Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt377. Ein Mieter eines Hauses, das unter Denkmalschutz gestellt wird, kann gegen diesen Bescheid klagebefugt sein, wenn er die dann denkmalgeschützten Fassaden des Gebäudes sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen hat378.
90Vergleichbar ist die Rechtsprechung zur Erlaubnis, einen unter Naturschutz stehenden Baum fällen zu dürfen. Denn eine Baumschutzsatzung gibt Dritten keine Klagebefugnis, da sie nicht die individuellen Interessen schützt, sondern vielmehr die Interessen der Allgemeinheit am Schutz des Baumbestandes; so kann dem Nachbarn (vorbehaltlich des zivilrechtlichen Anspruchs) eine Fällgenehmigung des auf dem Nachbargrundstücks stehenden Baumes gegeben werden, ohne dass der Nachbar und Eigentümer dagegen klagebefugt ist379.
91Der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, hat eine Rechtsposition, aus der er – wie der Eigentümer – als „Nachbar“ eine für das angrenzende Grundstück erteilte Baugenehmigung abwehren kann380. Logisch konsequent ist es auch, dem von einem ausgeübten Vorkaufsrecht betroffenen Erwerber eine Klagebefugnis zuzubilligen381; zwar wird das Vorkaufsrecht dem Verkäufer (und derzeitig noch Eigentümer) gegenüber ausgeübt, doch der eigentlich Betroffene ist der Erwerber, zumal der Eigentümer den Kaufpreis erhält, also wirtschaftlich gar nicht schlechter gestellt wird.
92Mieter sind keine Eigentümer und auch wenn das BVerfG festgestellt hat, dass das Besitzrecht an der gemieteten Sache Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist382, leitet der Mieter sein Recht nur vom Eigentümer ab. Deshalb ist er regelmäßig nicht klagebefugt, so dass es auch nicht zu Widersprüchen zwischen Begehren des Mieters und des Eigentümers kommen kann383. Der Mieter ist aber dann klagebefugt, wenn er in einem anderen – eigenen – Recht als dem Eigentum betroffen ist, namentlich vor allem mit Belangen der Gesundheit, also etwa in Fällen von Lärmschutz oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Immissionen384.
93Der Nießbraucher hat eine dem Eigentümer vergleichbare Position385. Pächter haben eine dem Mieter vergleichbare Position, auch bei der Eigenjagdverpachtung386 und bei erteilten Baugenehmigungen. Das BVerwG sieht die Rechtsposition des Pächters jedoch mittlerweile aufgewertet und billigt eine Klagebefugnis gegen Planfeststellungsbeschlüsse zu387.
11.Hochschulen
94Im Hochschulrecht besteht grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung bei der gewählten Hochschule; diesem Recht steht ein Recht der Hochschule auf Beschränkung der Zulassung auf die zur Verfügung stehenden Studienplätze (numerus clausus) gegenüber, wenn ihre Ausbildungskapazität nicht die Aufnahme aller Studienbewerber erlaubt388. Das materielle Zulassungsrecht konstituiert ein rechtliches Konkurrenzverhältnis389. Der Anspruch auf Zulassung richtet sich, soweit die Studienplätze auf Grund des zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrages von dort vergeben werden, gegen die Zentrale Vergabestelle in Dortmund (zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte vgl. § 52 Rn. 15), soweit es sich um Vergabe von freigebliebenen Studienplätzen handelt, gegen die jeweilige Universität390. Verordnungen, die die Ausbildungskapazität bestimmen, müssen dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung genügen391. Ein vorläufig zum Studium Zugelassener schöpft einen festgestellten Kapazitätsrest aus392. Der „Parkstudent“ kann nicht zu einzelnen Vorlesungen seines späteren Fachs zugelassen werden, um dadurch seine spätere Zulassung zu erleichtern393. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht nicht, wenn die Sozialbeiträge nicht gezahlt sind394. Zur Heranziehung eines Studenten zur Zweitwohnungssteuer vgl. Greifswald LKV 2008, 282 mit ausführlichen Nachweisen.
95Im internen Bereich der Hochschule ist eine Reihe von Entscheidungen ergangen, die die einzelnen Rechtspositionen abgeklärt haben. Ist die Wahlordnung nicht rechtswirksam zustande gekommen, besteht ein Anspruch auf Anfechtung der Wahl zum Studentenparlament395. Es besteht ein Anspruch auf ungehinderte Aufrechterhaltung des Lehrbetriebes, deshalb hat Lüneburg396 Studentenschaft und AStA nicht für befugt gehalten, einen Streik auszurufen oder zu beschließen397. Der Dozent hat aus Art. 5 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Gewährung von Schutz durch die Hochschule gegen Störungen des Lehrbetriebes398, denen von der Universität auch mit Mitteln des Ordnungsrechts entgegengewirkt werden muss, wenn es nicht gelingt, die gewaltanwendenden Studenten auf den Weg geistiger, gewaltloser Auseinandersetzung zurückzuführen399. Die Studenten als Mitglieder der Studentenschaft haben einen Anspruch darauf, dass dieser Verband Erklärungen außerhalb seines Aufgabenbereiches unterlässt400 (das gilt auch für Schüler im Verhältnis zur Schülervertretung401); es besteht kein allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft402, gleichwohl steht dem einzelnen Studenten nicht das Recht zu, den Pflichtbeitrag für die Studentenschaft zu verweigern, wenn sich diese allgemeinpolitisch äußert403. Mit der Einführung eines Semestertickets handeln die Studierendenschaften in NW im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben404. Die akademische Freiheit gibt dem Studenten nicht das Recht, im Klinikum parteipolitische Zeitschriften oder Flugblätter zu verteilen oder mit Infoständen oder Plakaten politische Werbung zu betreiben405. Koblenz406 hat studentischen Gruppen und Vereinigungen auch keinen Anspruch auf Überlassung universitätseigener Räume zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen gewährt407. Im organisatorischen Bereich der Hochschule ist der Anspruch des Hochschullehrers408 auf Zuweisung einer Grundausstattung für Forschungszwecke verneint worden409. Wird ein Studiengang, an dem ein Hochschullehrer bisher gelehrt hat, endgültig und ersatzlos geschlossen, so kann der Hochschullehrer mangels eigener Rechtsposition i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO die Wiedereröffnung des Studienganges nicht verlangen410. Zur unentgeltlichen Titellehre des Privatdozenten vgl. BVerwGE 96, 136. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der venia legendi411, wohl aber auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung412. Der unselbständigen Sozialeinrichtung einer Universität steht ein rechtsschutzfähiges Selbstverwaltungsrecht nicht zu413.
12.Konkurrenten
96Grundsätzlich gilt, dass eher zurückhaltend mit der Anerkennung einer eigenen Rechtsverletzung umzugehen ist. Die Klagebefugnis ergibt sich meistens erst auf Grund einer norminternen oder normexternen Wirkung von Grundrechten, namentlich Art. 2, 3, 5, 12 und 14 GG414. Es gibt dazu eine sehr umfassende Judikatur415. Lässt der Staat durch die gesetzlich geforderten Erlaubnisse, Bewilligungen etc. Mitbewerber eines Unternehmens zu, liegt hierin grundsätzlich kein Eingriff in Art. 12 und 14 GG; fehlen einfach gesetzlich geregelte subjektive öffentliche Rechte, gibt es weder einen Ansatzpunkt für eine norminterne noch normexterne Grundrechtswirkung416.
97Im Berufszulassungsrecht wird mit der Zulassung eines weiteren Bewerbers nicht in die Rechte der bereits Zugelassenen eingegriffen, sondern nur ihr wirtschaftliches Interesse berührt417. Art. 12 GG gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz418. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht419. Gleiches gilt für Konkurrenten bei der Aufnahme in einen Krankenhausplan.420 Obliegt dem zugelassenen Unternehmen eine Betriebspflicht, kann mit der Zulassung eines weiteren Bewerbers auch in dessen Rechtsstellung eingegriffen werden, so bei der Genehmigung zum Linien-Überlandverkehr für die anhörungsberechtigten öffentlichen Verkehrsunternehmen421, bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 13 PBefG422, bei Entscheidungen im Rahmen einer Kontingentierung423. Die Bestimmung des § 2 Abs. 7 PBefG ist nicht drittschützend424.
98Im Auswahlverfahren um eine Güterfernverkehrsgenehmigung kann der erfolglose Bewerber sowohl die anderen Bewerbern erteilte Genehmigung anfechten (Konkurrentenklage)425, als auch auf erneute Bescheidung seines Antrages klagen, und zwar auch unabhängig von der Konkurrentenklage426; bei Erschöpfung eines Kontingents muss er Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verbinden427. Bei Bewerbern als private Hörfunkveranstalter hat jedoch Mannheim eine so starke Verknüpfung von Zulassung und Ablehnung angenommen, dass auch die Klagen nicht alternativ erhoben werden können428. Die Landesmedienanstalten haben verteidigungsfähige Rechtspositionen gegenüber den in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Programmen anderer Medienanstalten429. Da die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine öffentliche Aufgabe ist, darf bei der Herausgabe nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der Presseorgane unterschieden werden430. Beteiligt sich eine Gemeinde an einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, hat ein privater Konkurrent keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde in bestimmter Weise auf das Unternehmen einwirkt, sofern durch dieses die private Konkurrenz nicht unmöglich gemacht wird431. Das InvestitionsVorrangG gewährt dem Investor weder einen Anspruch auf Erteilung des Vorrang-Bescheides noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde432. Zum Prätendentenstreit als Sonderfall der Konkurrentenklage vgl. § 123 Rn. 6. Die Zulassung eines Bewerbers verletzt kein Recht eines Wirtschafts- oder Berufsverbandes, wenn sie gegen dessen Stellungnahme im Anhörungsverfahren erfolgt, da die Anhörung regelmäßig im öffentlichen Interesse und nicht zur Wahrung der Rechte dieser Vereinigungen vorgesehen ist433. Auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwerksO besteht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch434. Zur Klage des Mitbewerbers auf Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers vgl. Münster GewA 1996, 76. Zur Urnenherstellungskonkurrenz in städtischem Krematorium vgl. Bautzen 18.6.2008 – 3 B 287/07 – juris435. Zur Konkurrentensituation im Emissionshandel vgl. BVerwG NVwZ 2008, 220436.
98aIm Regulierungsrecht stellen sich vergleichbare Fragen. Das BVerwG hat § 21 TKG Drittschutz für den Fall entnommen, dass ein Wettbewerber mit der Verpflichtungsklage die Aufnahme weiterer Zugangsverpflichtungen in die gegenüber dem regulierten Unternehmen ergangene Regulierungsverfügung erstrebt437. Dies ist erweitert worden auf die Anfechtungsklage, wenn damit ein Wettbewerber die Bedingungen seines Zugangs zum Netz des regulierten Unternehmens verbessern will438. Die Genehmigung einer Entgeltordnung kann der Kunde des Genehmigungsadressaten angreifen, wenn er die Dienste des Genehmigungsadressaten tatsächlich in Anspruch nimmt, weil dann die Genehmigung in seine Privatautonomie eingreift439. Klagebefugt ist ein Unternehmen, das sich um Frequenzen beworben hat, auch hinsichtlich der Entscheidung, ein Vergabeverfahren als Versteigerungsverfahren durchzuführen440.
99Das Mitglied eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes hat einen Anspruch darauf, dass der Verband die Grenzen einhält, die seiner Tätigkeit durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind441. Das Mitglied hat jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch gegen eine Industrie- und Handelskammer, die auf internationalen Messen Gemeinschaftsstände organisiert442. Das gilt auch für die Mitgliedschaft der Kammern bei Verbänden443; ablehnend gegenüber einem Klagerecht, das aus einer Betroffenheit im Vermögen des Beitragspflichtigen resultiert BVerfGE 67, 26; NJW 1988, 2289; dazu auch Meßerschmidt VerwA 81, 55. Das BVerwG444 hat ein Klagerecht bei einkommensbezogener Bemessung eines Kammerbeitrages bejaht. Ein Dritter hat jedoch gegen die Kammer keinen Anspruch auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied445.
13.Krankenkassen und -verbände
100Ein Landesverband der AOK ist nicht befugt, die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan des Landes anzufechten446. Anderes gilt jedoch, wenn im Genehmigungsverfahren eine Beteiligung vorgesehen ist, die über eine rein verfahrensmäßige Anhörung hinausgeht; so wird durch die Genehmigung beantragter Pflegesätze nach der BundespflegesatzVO die materielle Rechtsstellung des beteiligten Sozialversicherungsträgers betroffen, dem damit ein Klagerecht zusteht447. Auch dem selbstzahlenden Krankenhauspatienten steht gegen die Genehmigung einer rückwirkenden Pflegesatzerhöhung ein Klagerecht zu448.
101Bei dem Widerruf der Zulassung für ein Arzneimittel ist ein Patient nicht in seinen Rechten verletzt449; zur Klagemöglichkeit des Dritten bei der Bedarfsabstimmung für den Einsatz von Großgeräten vgl. BVerwGE 92, 313, hier verneinend. Ist der Aufsichtsbehörde nicht nur die Befugnis zur Genehmigung der Tarife eingeräumt, sondern kann sie mit weiteren Maßnahmen auch unmittelbar in das Vertragsverhältnis eingreifen (wie z. B. das Bundesaufsichtsamt nach §§ 14, 81a, 89 VAG), steht dem Betroffenen ein Klagerecht zu450. Zur Antragsbefugnis einer Apothekenkammer vgl. Saarlouis NVwZ-RR 2008, 95 („Doc Morris“).
14.Nachbarn
102Bei der Erteilung einer Genehmigung können auch Rechte des Nachbarn verletzt werden. Die Zulässigkeit der Nachbarklage ist im Baurecht entwickelt worden. Dabei wird regelmäßig eine Anfechtungsklage (gegen die den Dritten begünstigende Genehmigung) in Betracht kommen, aber auch eine Verpflichtungsklage, wenn der Nachbar begehrt, dass dem Dritten bestimmte Schutzauflagen auferlegt werden451. Den Rechtsgrund für die Nachbarklage sieht die Rechtsprechung darin, dass bestimmte Normen allein oder mit anderen Zielen, den Schutz des Nachbarn bezwecken, und diesem damit eine Rechtsposition eingeräumt ist, die er im Klagewege durchsetzen kann452. Aus der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts, ebenso des Straßenplanungsrechts, folgt, dass bei einem Konflikt benachbarte Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden; die Nachbarklage kann daher grundsätzlich nur vom Eigentümer453, dem Inhaber des Erbbaurechts454 oder dem Nießbraucher455 erhoben werden, ehe- oder familienrechtliche Bindungen oder gemeinsamer Wohnsitz vermitteln keine solche Rechtsposition456.
103Inwieweit ein Wohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG klageberechtigt ist, richtet sich sehr differenziert nach seiner Rechtsposition innerhalb des gemeinschaftlichen Eigentums und der Art der Beeinträchtigung457. Das BVerwG hat, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, auch Mieter und Pächter als klagebefugt gegen straßenbaurechtliche Planfeststellungsbeschlüsse angesehen458, in einer späteren Entscheidung459, unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, aber das Klagerecht des nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten wieder verneint460. Ebenso besteht keine Klagebefugnis des Sondereigentümers gegen Miteigentümer derselben Eigentümergemeinschaft461. Das BVerfG462 hat das mietrechtliche Besitzrecht dem Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gleichgestellt. Allerdings vermittelt Art. 14 GG keine unmittelbaren Abwehransprüche oder Plangewährleistungsansprüche463; Nachbarschutz besteht grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat464.
104Die Rechtsprechung prüft jeweils im Einzelfall, ob eine Norm nachbarschützenden Charakter hat465. Das spielt eine besondere Rolle beim Baurecht, so dass heute fast betont werden muss, dass es bei den baurechtlichen Normen in erster Linie um Belange der Allgemeinheit geht. Die Einhaltung derselben werden allerdings angesichts der weitreichenden Abschaffung der Präventivkontrolle466 häufig nur noch vom Nachbarn eingefordert. Da es sich regelmäßig nicht ausschließen lässt, dass der klagenden Nachbar durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung in einer nachbarschützenden Norm verletzt ist, ist das Thema eigentlich keines der Zulässigkeit. Vielmehr bedarf es einer vertiefenden Prüfung in der Begründetheit, worauf Sodan zurecht hinweist467. Dennoch ist nicht jede Norm des materiellen öffentlichen Baurechts potenziell nachbarschützend468. Einen Anspruch darauf, dass eine Norm um ihrer selbst willen oder im öffentlichen Interesse eingehalten wird, gibt es nicht für den Nachbarn. Ohne dass eine nachbarschützende Norm verletzt ist, kann der Nachbar auch die Aufhebung eines objektiv rechtswidrigen VA nicht erreichen469. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann bei ungenehmigten Bauten das Klagerecht des Nachbarn verwirkt sein470. Zur Verwirkung s. § 58 Rn. 18a. Zur Nachbarklage insgesamt vgl. Ortloff NVwZ 1996, 647, jeweils mit vielen Nachweisen. Zu den Problemen, die sich beim Nachbarrechtsschutz im Freistellungs-, Anzeige- und vereinfachten Verfahren ergeben vgl. Degenhardt NJW 1996, 1433; Ortloff NVwZ 1995, 112, ders. NVwZ 1999, 955; Uechtritz NVwZ 1996, 640; sowie Rn. 106.
105Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts nachbarschützend471, was auch für entsprechende Bestimmungen in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gilt472. Generell gilt, dass Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützend sind, wenn sie darauf angelegt sind, solchen Interessen zu dienen (wie Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche). Damit hat der Nachbar auch einen über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart473. Gibt der Bauherr eine verbindliche Erklärung ab, von der ihm erteilten Baugenehmigung nur in einer Weise Gebrauch zu machen, die eine Verletzung der Rechte des Nachbarn ausschließt, entfällt die Klagebefugnis des Nachbarn nach § 42 Abs. 2 VwGO474. Das Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich475 nicht nachbarschützend. Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB dann, wenn es um nachbarschützende Festsetzungen geht, von denen abgewichen werden soll. § 34 Abs. 1 BauGB ist insofern nachbarschützend, als die Norm subjektive Elemente des Rücksichtnahmegebotes enthält (Gebot des Einfügens), § 34 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Anwendung der BauNVO, also §§ 2–14 BauNVO und § 15 BauNVO als Kodifizierung des Gebotes der Rücksichtnahme476. Für Baugrenzen und Baulinien vgl. Mannheim DVBl. 1992, 1060, Nachbarschutz bejahend. Aus privatrechtlichen Rechtsbeziehungen folgt kein Anspruch, der mit der Nachbarklage geltend gemacht werden könnte477.
106Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die öffentlich-rechtliche Nachbarklage nur zulässig, soweit ein Handeln der Behörde vorliegt und dieses als VA angesehen wird. Inwieweit sich im vereinfachten baurechtlichen Verfahren für den Nachbarn bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde ergeben kann, ist umstritten478. Ein schutzwürdiges Interesse auf Nichteinschreiten gegen baurechtswidrige Zustände besteht nicht, wenn diese durch „Kungeln“ des Bauherrn mit Bediensteten der Baubehörde entstanden sind479. Schweigt die Behörde innerhalb der ihr vom Gesetz eingeräumten Frist und beginnt der Bauherr mit seinem Vorhaben, steht dem Nachbarn nur die Verpflichtungsklage mit dem Antrag auf Einschreiten der Behörde offen480, oder, im Zivilrechtsweg, die Klage nach §§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB481. Zur einstweiligen Anordnung vgl. § 123 Rn. 7.
107Mit der Zunahme planender Tätigkeit des Staates und der Steigerung des Umfanges möglicher Einwirkungen auf den Bereich des Nachbarn hat sich auch die Dimension der Erörterung des Nachbarrechts erweitert482. Letztendlich erfolgt der Nachbarschutz aus dem Gesichtspunkt der norminternen Wirkung des Eigentumsgrundrechts und der daraus abgeleiteten Figur des Gebotes der (nachbarlichen) Rücksichtnahme. Eines unmittelbaren Rückgriffs auf Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es deshalb nicht mehr483.
108Die im Baurecht entwickelten Grundsätze lassen sich mit den durch die jeweilige Materie bedingten Modifizierungen auch auf weitere Gebiete des Ordnungsrechts übertragen484. Im Wasserrecht sind Vorschriften des WasserhaushaltsG nachbarschützend, soweit sie vom „Betroffenen“ oder vom „anderen“ sprechen485; die verfahrensrechtlichen Vorschriften des WHG haben keine nachbarschützende Funktion486; ob verfahrensrechtliche Regelungen diese Funktion haben können, bestimmt sich nicht nach der Art des materiellen Rechts, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck des Verfahrensrechts selbst487. Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Gründe, die im atomrechtlichen Verfahren zu prüfen sind, dürfen im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Kernkraftwerke nicht zur Begründung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit herangezogen werden488. Auch im Wasserrecht ist, ohne dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind, die Klage wegen Verletzung des Eigentumsrechts zulässig; wegen der sehr weitgehenden Sozialbindung des Wassers können die in Rn. 107 genannten Voraussetzungen für diese Klage jedoch nur in besonders krassen Fällen, wenn etwa die Erlaubnis die Gemeinverträglichkeit verletzt, vorliegen489. Ein Klagerecht gegen die staatliche Anerkennung einer Heilquelle hat München490 verneint.
109Im Bergrecht hat das BVerwG zunächst aus § 48 Abs. 2 BBergG ein Abwehrrecht hergeleitet, wenn nur durch Beschränken oder Versagen der Gewinnung von Bodenschätzen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentümers vermieden werden kann491; dann jedoch492 auch den Betriebsplan nach § 55 Abs. 1 BBergG mit der erforderlichen Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter als drittschützend angesehen493.
110Auch im Gewerberecht hat das BVerwG bei Genehmigungen für die Klage des Nachbarn die im Baurecht entwickelten Grundsätze angewandt, so, wenn durch die Genehmigung privatrechtliche Verhältnisse mitgestaltet werden494 oder wenn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vor schweren und unerträglichen Eingriffen geltend gemacht wird495, wobei sich häufig eine Überschneidung mit Beeinträchtigungen in weiteren Rechtsgebieten ergeben kann496.
111Nachbarschützende Positionen sind auch im Gaststättenrecht497 anerkannt, insbesondere aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 3498, 5 Abs. 1 Nr. 3, 18 Satz 2 GastG; so kann bei der Erteilung einer Schankerlaubnis für eine in unmittelbarer Nähe einer Kirche liegende Gaststätte gegenüber einer Kirchengemeinde das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung verletzt sein499. Bei dem Hinausschieben der Sperrstunde für eine Schankwirtschaft kann das Recht der Nachbarn auf ungestörte Nachtruhe verletzt sein500, ebenso bei einem Großbetrieb des Beherbergungs- und Restaurationsgewerbes im reinen Wohngebiet501. Lüneburg502 und Münster503 haben dem Arbeitsverbot des § 3 FeiertagsG keinen drittschützenden Charakter beigemessen.
15.Parteien
112Eine politische Partei hat vor der Wahl Anspruch auf Zuteilung von Sendezeit504. Eine politische Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Ministerpräsident unterlässt, sie als verfassungswidrige radikale Partei zu bezeichnen505. Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Benutzung eines Schulhofes zu außerschulischen Zwecken506. Auch der unabhängige Wahlkreisbewerber für den Bundestag kann einen Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten haben507, dagegen ist es zulässig, die Erstattung an das Erreichen einer Mindestzahl abgegebener Stimmen zu binden508. Zur Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl vgl. BVerwGE 142, 124.
16.Planfeststellung
113Dem Abwägen ist bei der gemeinnützigen Planfeststellung die positive Beantwortung der Frage vorausgesetzt, ob der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach den gesetzlichen Planungszielen oder -leitsätzen im konkreten Fall gerechtfertigt ist509; bei der privatnützigen Planfeststellung ist dagegen vor der Abwägung zu fragen, ob die vom Ausbauunternehmer begehrte Planfeststellung aus Rechtsgründen als unzulässig versagt werden muss510. Die Unterscheidung zwischen gemeinnütziger und privatnütziger Planfeststellung511 ist umstritten512. Das BVerwG hat sie für das Wasserrecht weiterhin bejaht513, für Abfallentsorgungsanlagen privatnützige Planungen abgelehnt514. Das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung ein, wobei sich dieses Recht aber stets nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen beziehen kann515. Wird der Planfeststellungsbeschluss nach Bestandskraft geändert, verschmelzen der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einer Gestalt516, doch kann der Änderungsbeschluss nur in dem Umfang angegriffen werden, in dem er eine eigene Regelung enthält517. Anderes gilt für den von der Änderung erstmals rechtlich Betroffenen, der sich gegen den Planfeststellungsbeschluss insgesamt wenden kann518 oder wenn die Änderung, die ihrerseits eine Klagebefugnis begründet, die Planung in ihrer Grundkonzeption berührt519. Vgl. zum Aufhebungsanspruch § 113 Rn. 12.
114Im bundesrechtlichen Planfeststellungsverfahren werden durch die Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 VwVfG) landesrechtliche Genehmigungserfordernisse verdrängt. Zwar sind landesrechtliche Normierungen als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen520. Das BVerwG hat aber weder aus der Vollzugshoheit der Länder521 noch aus einer vorgeschriebenen Beteiligung oberster Landesbehörden522 eine Befugnis der Länder hergeleitet, eine inhaltlich fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes oder der Landschafts pflege bei der bundesrechtlichen Planung im Klagewege geltend zu machen523. Zur Verbandsklage vgl. Rn. 130.
17.Prüfung
115Die Bewertung einzelner schriftlicher Arbeiten kann nicht als VA angefochten werden, sondern nur das Gesamtergebnis524, das Gleiche gilt für die mündliche Prüfung525 (vgl. Rn. 12).
116Das BVerfG526 hat neben dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes einen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens gefordert und damit die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG527 verstärkt528. Das BVerwG529 hat dieses Gebot nicht verletzt gesehen, wenn die Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender neuer Begründung durch die ursprünglichen Prüfer im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird. Damit das Prüfungsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt, hat das BVerwG530 ein rechtzeitiges und wirkungsvolles Überdenken der Prüfungsentscheidung auf Grund der Einwände des Prüflings vor der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle gefordert531. Dieses Überdenken kann sowohl im Vorverfahren nach §§ 68 ff. erfolgen, wie in einem anderweitigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren, wenn dieses gleichermaßen die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt532. Erhebt der Prüfling bei Ausschluss des Vorverfahrens533 vor Abschluss des Überdenkens Klage, um die Frist des § 74 zu wahren, hat das Gericht auf seinen Antrag das Verfahren nach § 94 auszusetzen, um die abschließende Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu ermöglichen534; hierdurch soll gleichzeitig vermieden werden, dass der Prüfungsbescheid allein wegen des Fehlens einer Entscheidung im verwaltungsinternen Kontrollverfahren aufgehoben und so eine erneute Entscheidung erreicht wird535. Das Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind536. Vgl. im Übrigen § 68 Rn. 1a; zum Verbot der Verschlechterung einer Prüfungsnote in der zweiten Entscheidung § 73 Rn. 20.
18.Restitutionsberechtigte
117Wird ein ordnungsgemäß angemeldeter Restitutionsanspruch vor Klageerhebung veräußert, ist der Erwerber klagebefugt537. Gegen die Rücknahme des Restitutionsbescheids ist der Inhaber eines vertraglichen Verschaffungsanspruchs nicht klagebefugt, da das Vermögensgesetz nicht den Schutz Dritter bezweckt, die vom Berechtigten vertragliche Rechte ableiten538. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gläubigerin früherer dinglicher Rechte an einem zurückübertragenen Grundstück befugt, die Festsetzung eines Ablösebetrags im Klagewege durchzusetzen539. Zur Klagebefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vgl. BVerwG ZOV 2005, 565. Zur Aufhebung eines VA der DDR vgl. BVerwG LKV 2008, 271.
19.Straßenverkehrsteilnehmer
118Straßenverkehrsteilnehmer haben im Unterschied zum Anlieger keine Klagebefugnis gegen die Einziehung einer Straße. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer Straße. Der Benutzer einer Straße wird durch den Wegfall des Gemeingebrauchs oder dessen Einschränkung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt540. Das gilt auch für Verkehrsunternehmer541.
119Für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen gilt: Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird. Es genügt also, dass er als Teilnehmer vorbeikommt542.
20.Subventionen
120Auf die Gewährung von Subventionen und sonstigen Förderungen (§ 40 Rn. 23), die regelmäßig nicht gesetzlich geregelt ist543, sondern in vielen Fällen auf Grund der Ansätze im Haushalt erfolgt544, besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch545, auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreies Verhalten der Behörde vermag den fehlenden materiellen Rechtsanspruch nicht zu ersetzen546. Die Ausübung dieses Ermessens ist regelmäßig durch Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Richtlinien, Erlasse u. A. geregelt547. In ihnen werden u. A. die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung niedergelegt548; in ihnen können strenge Form- und Fristvorschriften zur Voraussetzung der Subventionszahlung festgelegt werden549; diese Vorschriften steuern550 und begrenzen damit das freie Ermessen der entscheidenden Behörde, die, vergleichbar der Selbstbindung durch Verwaltungsübung, an die Einhaltung dieser Bestimmungen gebunden ist551. Ein Vertrauen an den Fortbestand einer bestimmten Verwaltungspraxis wird nicht geschützt, jedoch besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach der gewechselten Praxis der Bewilligungsbehörde552. Die für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen Richtlinien sind grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen; das Gericht prüft vielmehr nur, ob auf Grund der Richtlinie überhaupt öffentliche Mittel verteilt werden dürfen, ob die Richtlinie der gesetzlichen Zweckbestimmung entspricht und ob bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt ist553.
121Ist bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens nur eine Entscheidung, nämlich die auf Gewährung der Leistung, zutreffend, kommt der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens im Ergebnis dem Rechtsanspruch auf die Leistung gleich; der fehlende Ansatz von Haushaltsmitteln oder eine fehlerhafte Zweckbindung im Haushaltsplan kann dadurch jedoch nicht ersetzt werden554. Ein Dritter kann den in der Subventionierungsgewährung an einen Konkurrenten liegenden VA555 dann anfechten, wenn dabei seine schutzwürdigen Interessen willkürlich verletzt worden sind556. Zum Verhältnis von privatem Anbieter und staatlichen oder gemeindlichen Konkurrenten bei der Wirtschaftsförderung vgl. BVerwG NJW 1995, 2938.
21.Umwelt
122Bei der Genehmigung von Anlagen ist darüber hinaus die Umweltrelevanz von Bedeutung, aus der heraus sich auch klagbare Rechte des Einzelnen ergeben können. Durch den 1994 in das GG eingefügten Art. 20a hat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen, nach Maßgabe dieser Vorschrift Verfassungsrang erhalten. Einigkeit besteht in Literatur557 und Rechtsprechung558, dass Art. 20a GG eine Norm des objektiven Verfassungsrechts ist und als solche keine subjektiven Rechte für den Einzelnen begründet. Das BVerwG hatte ein Umweltgrundrecht, das subjektiv-rechtlich weiter reicht als es die Art. 2 ff. GG zugunsten jeweils bestimmter Schutzgüter tun, verneint, ebenso die Möglichkeit, eine Nachbarklage auf Art. 2 Abs. 1 GG zu stützen; dagegen hielt es die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit im Prinzip für nicht weniger als das Eigentum geeignet, einer Nachbarklage als Grundlage zu dienen559. Zur Frage, inwieweit dabei Vorbelastungen berücksichtigt werden müssen, vgl. Sarnighausen NJW 1994, 1375. Der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das BVerwG rein verfahrensbezogenen Gehalt beigemessen; weder hat sie Einfluss auf die Auslegung nationalen Rechts, um dieses vorsorgeorientiert zu steuern, noch verpflichtet sie zur Alternativenprüfung560. Dies ist vielmehr ausschließlich nach Fachrecht zu beurteilen561. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung indiziert daher allein noch keinen Abwägungsmangel562.
123Den die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie Eigentum konkretisierenden Genehmigungsvoraussetzungen ist deshalb auch durchweg nachbarschützender Charakter zuerkannt, so § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG563, als der Gefahrabwehr dienende Norm (anders Nr. 2, Gefahrenvorsorge564), sowie §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3, 24 f. BImSchG. Mit Breuer565 ist darauf hinzuweisen, dass auch aus dem nachbarschützenden Charakter der Vorschriften, die der Behörde ein Ermessen einräumen, nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens folgen kann566. Aus § 50 BImSchG lässt sich ein generelles Nachbarrecht nicht herleiten, denkbar ist dieses aber im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots. Die auf Grund des BImSchG erlassenen Verordnungen vermitteln dann Drittschutz, wenn die entsprechende Bestimmung Ausdruck des Gefahrenabwehrprinzips aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist567.
124Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des BNatSchG können im Planfeststellungsverfahren nicht allein naturschutzkonservierende Maßnahmen getroffen werden, sondern auch andere, für die naturschutzpraktische Gesamtbilanz günstige568. Obwohl zwei weitere wichtige und umfassende Gesetzesvorhaben, die die Umsetzung von EU-RL darstellen, die Bedeutung des Umweltschutzes verstärken, ändert sich dadurch an der Nachbarschutzposition nichts569. Zur Wechselwirkung zwischen Bebauungsrecht und Immissionsschutzrecht vgl. BVerwGE 81, 197; E 88, 143; E 91, 92; DVBl. 1998, 891; Kraft DVBl. 1998, 1048; zwischen Immissionsschutz- und Abfallrecht Rebentisch NVwZ 1997, 417; insgesamt Stüer/Hönig DVBl. 1999, 1325. Zum Anspruch auf Ergänzung der ausgelegten Unterlagen vgl. München NVwZ 1989, 482; zu Verkehrsimmissionen Gassner VBlBW 1997, 127; Sauthoff NVwZ 1998, 237.
125Ähnliches gilt für das Gentechnikrecht, bei dem die Diskussion – neben den ethischen Aspekten – vor allem um die Gesichtspunkte Nachbarrechtsschutz, Betreiberrechtsschutz und Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen geht. Umstritten ist insbesondere, welche Normen des GenTG nachbarschützend sind, Einigkeit besteht nur über § 6 Abs. 2 GenTG, die Gefahrenabwehrpflicht570. Darüber hinaus kommen mit guten Gründen in Betracht: §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8, 13 Abs. 1 Nr. 3 sowie 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG. Deutlich wird als Rechtsprechungstendenz, dass der Verwaltung von den Gerichten ein großer Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der bereits an die Beurteilungsweise des EuGH mit behördlichen Entscheidungen erinnert (weg von der deutschen Vollkontrolle, vgl. § 1 Rn. 23).571
126Im Abfallrecht gibt es keine eigenständige Regelung bzgl. des Drittschutzes. Nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG wird für die Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen auf das BImSchG verwiesen, so dass die dortigen Regelungen gelten (s. vorstehend). Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Deponie bedürfen der Planfeststellung, § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, mithin gelten hier die allgemeinen Regeln zur Planfeststellung.
Eine besondere Haftung für die Sanierung schädlicher Bodenveränderung und Altlasten begründet § 4 Abs. 3 BBodenschutzG572. Ob im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung einen verfassungsrechtlich eingeräumten, vorverlegten Rechtsschutz wie im Atomrecht einräumen, hat das BVerwG573 offengelassen; ebenso offengelassen hat das BVerwG574, ob mangels Regelungsgehalt kein Drittschutz besteht, wenn die Behörde in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren nach § 7a AbfallG (= § 33 KrW-/AbfG) vor der Entscheidung zulässt, dass mit der Ausführung begonnen wird575. Gegen die gesetzlich vorgenommene Organisation der Abfallbeseitigung hat das BVerwG einen Abwehranspruch verneint576. Zum Rechtsschutz von Standortgemeinden gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung von Altfallentsorgungsanlagen vgl. Koblenz DVBl. 1995, 251 – bejahend – m. abl. Anm. Weidemann; zum Anlagenbegriff BVerwGE 85, 120. Zum Verhältnis von abfallrechtlicher und Ordnungsverfügung vgl. BVerwGE 89, 138; E 92, 359; Götz NVwZ 1994, 652.
127Im Lärmschutzrecht gewährt § 45 Abs. 1 StVO Schutz vor Straßenlärm – und vor Abgasen – nicht nur dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügen Lärmeinwirkungen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss577; bei der verkehrswirtschaftlichen Genehmigung eines Linienbetriebes nach § 13 PersBefG wird dann jedoch nicht mehr über Immissionen entschieden, daher hiergegen kein Klagerecht der Anlieger578. Von der Festsetzung einer öffentlichen Straße in einem Bebauungsplan werden Eigentümer (und Erbbauberechtigte) der Anliegergrundstücke, auch wenn sie außerhalb des Bebauungsplanes liegen579, in ihrer Rechtstellung gegenüber Verkehrslärmimmissionen unmittelbar betroffen580. Diese Betroffenheit gehört zu den abwägungserheblichen Belangen581. Es kann ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen, wenn dieser nur wegen des Fehlens von Lärmschutzauflagen rechtswidrig ist582. Bei der Beurteilung von Lärmbelästigungen ist jedoch eine plangegebene Vorbelastung eines Baugebietes durch Straßenbauvorhaben zu berücksichtigen, wenn sich straßenrechtliche Planungen beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes bereits hinreichend verfestigt haben583. Lüneburg584 hat, unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG, die Beurteilung der Lärmbelästigung nicht nur nach physikalischen Geräuscheigenschaften, wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch nach wertenden Elementen wie Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung vorgenommen. Durch geeignete Maßnahmen soll bereits bei der Planung dem Lärmschutz Rechnung getragen werden585. Der Grund der Lärmbelästigung kann aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen kommen (zur Lärmbelästigung durch Gaststätten586; durch Sportanlagen;587 durch Kinderspielplatz588; schließlich auch durch Zirkusveranstaltungen München NJW 1997, 1181; durch Hundegebell589; durch Kuhglocken590; durch Froschlärm591; zum Zeitschlagen von Kirchturmuhren592; zum Angelus-Läuten593). Allgemein vgl. Broß VerwA 85, 129; Schulze-Fielitz DVBl. 1999, 65 zur TA-Lärm 1998; Bodanowitz NJW 1997, 2351 zum Baulärmschutz. Zur Problematik bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Vieweg/Röthel DVBl. 1996, 1171. Zum Rechtsweg bei Lärmbelästigung durch Einrichtungen der öffentlichen Hand vgl. § 40 Rn. 27; bei Ausgleichsansprüchen vgl. § 40 Rn. 45a.