Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 136
III.Entscheidung über den Rechtsweg 1.Unzulässigkeit des Rechtsweges
Оглавление6Absatz 2 Satz 1: Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht31 des zulässigen Rechtsweges. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen in diesem Rechtsweg vorliegen32, ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist33; anders jedoch für Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit34: Abweisung als unzulässig; ebenso Mannheim35: für negative Feststellungsklage vor dem VG, wenn Leistungsklage vor dem Landgericht anhängig; vgl. auch München36: Verweisung unzulässig, wenn Zivilgericht, ohne zu verweisen, seine Zuständigkeit verneint hat. Das Gericht darf nur verweisen, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig ist37. Bei einer Mehrheit von Klageansprüchen kann das Gericht jedoch für einen oder mehrere von ihnen die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs anders entscheiden38. Die Verweisung an ein Verfassungsgericht ist unzulässig39. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen40. Anhörung der Beteiligten (vgl. Rn. 12) vor der Entscheidung ist zwingend. Die Entscheidung ergeht als Beschluss. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen, bei Unterbleiben der Auswahl an das vom Gericht bestimmte. Kläger oder Antragsteller sind daher bei der Anhörung auf die Wahlmöglichkeit hinzuweisen; bestimmt das Gericht unmittelbar von sich aus, liegt Verfahrensfehler vor (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
7Absatz 2 Satz 3: Der Beschluss, in dem das Gericht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausspricht und den Rechtsstreit verweist, ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Im Gegensatz zu den früheren Verweisungsvorschriften, die nur die Rückverweisung in den Rechtsweg, aus dem verwiesen wurde, ausschlossen, spricht die durch das 4. ÄndGVwGO erfolgte Fassung in Absatz 2 von der Bindung hinsichtlich des Rechtsweges schlechthin. Nach der Begründung41 soll hierdurch die bisher mögliche Weiterverweisung ausgeschlossen werden. Die einmalige Verweisung ist damit die endgültige Entscheidung über den Rechtsweg. Die Bindungswirkung, die einen Zuständigkeitsstreit zwischen den Gerichten ausschließen und den Fortgang des Verfahrens fördern soll42, tritt auch ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig gewesen sein sollte43; auch, wenn nach Verweisung Kläger Anspruch erweitert um Aspekte aus dem wegverwiesenen Rechtsweg44; nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses kann auch das nächst höhere Instanzengericht nicht mehr an einen anderen Gerichtszweig verweisen45, das kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das VG, an das verwiesen worden ist, sich für unzuständig erklärt und das BVerwG zur Bestimmung anruft46. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt nach der Rechtsprechung nicht nur in extrem gelagerten Fällen in Betracht, z. B. Fehlen jeder gesetzlichen Grundlage, Willkür47, sondern auch, wenn die Entscheidung des Gerichts grob fehlerhaft ist (schwere und offensichtliche Rechtsverstöße)48 und darüber hinaus bewirkt, dass den Beteiligten den in der Prozessordnung vorgesehene Instanzenzug genommen wird49. Die danach mögliche Rückverweisung hält das BVerwG50 nicht für bindend. Da sich die Bindung nur auf den Rechtsweg erstreckt, kann das Gericht, an das verwiesen worden ist, innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes Gericht, etwa wegen örtlicher Unzuständigkeit, weiterverweisen. Die Bindung hinsichtlich des Rechtswegs bleibt auch in diesem Fall bestehen. Andererseits schließt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses innerhalb des Verwaltungsrechtswegs wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts (vgl. § 83 Rn. 9) die Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg nicht aus51. Das BVerwG52 hat offengelassen, ob die Bindungswirkung eintritt, wenn das VG an ein anderes VG desselben Landes, das für diese Streitigkeiten landesweit für zuständig erklärt ist – hier Asylverfahren –, verweist, da dies auch als „Abgabe“ betrachtet werden könne.
8Wird nach Verweisung eine Klageänderung vorgenommen, die die alleinige Zuständigkeit des verweisenden Gerichts begründet, muss die Verweisung ihre bindende Wirkung verlieren53. Verweist das Gericht, an das verwiesen wurde, trotz Bindungswirkung zurück, hat das BAG die vom BGH im Verhältnis von Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze54 auch auf das Verhältnis zu den anderen Gerichtsbarkeiten übertragen und in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO auf Vorlage eines Arbeitsgerichts das Verwaltungsgericht, das die Sache zurückverwiesen hatte, als das zuständige Gericht bestimmt55.