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2.Zulässigkeit des Rechtsweges

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9Ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig, kommen für die Entscheidung drei Möglichkeiten in Betracht

a) das Gericht bejaht den Verwaltungsrechtsweg mit der Hauptsache-Entscheidung;

b) das Gericht kann durch Beschluss vorab aussprechen, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist (Absatz 3 Satz 1);

c) das Gericht muss gem. Absatz 2 Satz 3 einen Vorab-Beschluss erlassen, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt56; diese Verpflichtung entfällt in der Beschwerdeinstanz, wenn der Rechtsmittelführer seine Rechtswegrüge nicht aufrechterhält57. Inwieweit es die Beteiligten vorher anhören muss, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen58. Obgleich § 17a GVG nur von Parteien spricht, sollten hierunter im Verwaltungsprozess die Beteiligten verstanden werden, also neben Kläger und Beklagten auch der Beigeladene und der VöI. Das Gericht kann den Vorab-Beschluss bis zur Entscheidung in der Sache erlassen. Versäumt das Gericht dies trotz Rechtswegrüge, ist das nächsthöhere Gericht nicht an die Einhaltung des vom vorinstanzlichen Gericht festgelegten Rechtsweg gebunden59; das Rechtsmittelgericht prüft in teleologischer Reduktion von § 17a Abs. 5 GVG diese Rechtsfrage.

10Hat das Gericht den Rechtsweg rechtskräftig (vgl. Rn. 17) für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (Absatz 1; vgl. Rn. 7). Das gilt für die Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten und auch für Verwaltungsgerichte, falls der Rechtsstreit nach § 83 innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter verwiesen werden sollte. Die Bindungswirkung erfasst nur den im jeweiligen Rechtsstreit konkret in Rede stehenden Streitgegenstand60.

11Von der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg mit der Entscheidung in der Hauptsache implizit zu bejahen, wird das Gericht Gebrauch machen, wenn der Verwaltungsrechtsweg offensichtlich und unbestritten vorliegt. Aus Absatz 5, der dem Berufungs- und dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges untersagt, und Absatz 3, der den obligatorischen Vorab-Beschluss an die Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs bindet, folgt, dass auch in diesem Fall in der Rechtsmittelinstanz von den Beteiligten die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr in Frage gestellt werden kann61. Da die Rechtsmittelgerichte den Rechtsweg nicht überprüfen und die Sache wegen ihrer Rechtshängigkeit bei anderen Gerichten nicht anhängig gemacht werden kann (§ 17 Abs. 1 GVG), entspricht die Wirkung dieser Entscheidung damit auch dem Absatz 1.

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