Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 149
V.Zwischenfeststellungsklage
Оглавление42Ferner gibt es noch die Zwischenfeststellungsklage, die sich aus der Anwendung von § 256 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 ergibt113. Zwar ist die zivilprozessuale Zwischenfeststellungsklage eher dem typischen Bereich einer freien Gestaltung ohne Amtsermittlungsgrundsatz zuzuordnen, aber auch das Verwaltungsprozessrecht kann Fallkonstellationen hervorbringen, bei denen sich ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt, dass sich die Rechtskraft des Urteils auch auf ein sie bedingendes Rechtsverhältnis bezieht. Die Klage wird im anhängigen Verfahren erhoben. Sie richtet sich auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden Rechtsverhältnisses, um dieses Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwachsen zu lassen (vgl. § 121 Rn. 5 f.)114. Das BVerwG geht in ständiger Rechtsprechung von der Existenz der Zwischenfeststellungsklage aus, auch wenn sie häufig als unzulässig anzusehen sein wird115. Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen für die Zwischenfeststellungsklage unabhängig vom anhängigen Verfahren geprüft werden. Der Beigeladene kann keine Zwischenfeststellungsklage erheben116.