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VI.Keine Prüfung in Rechtsmittelinstanz

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18Absatz 5: Bei einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache prüft das Rechtsmittelgericht nicht – mehr –, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist70. Absatz 5 gilt nicht nur, wenn ein Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach Absatz 3 vorliegt, sondern auch nach Verweisung (Absatz 2) oder wenn diese Beschlüsse Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Absatz 4 sind. Absatz 5 gilt ebenso, wenn das Gericht implizit in der Entscheidung über die Hauptsache die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht hat71. Als Entscheidung in der Hauptsache hat Münster72 nicht nur die Sachentscheidung, sondern auch eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verfahrens angesehen, sofern sie auf andere Gründe als die Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützt wird. Hat das Gericht trotz Antrag nach Absatz 3 Satz 2 keine Vorabentscheidung getroffen, sondern in der Hauptsache entschieden, hat das BVerwG73 Absatz 5 nicht angewandt74. Soweit die Gerichte im Eilverfahren § 17a GVG nicht anwenden (vgl. Rn. 5), ist ihre Prüfungskompetenz durch Absatz 5 nicht beschränkt75.

§ 17bGVG

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kos­ten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kos­ten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

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