Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 141
VII.Wirkung der Verweisung
Оглавление19Bei Rechtskraft (vgl. Rn. 17) des Beschlusses ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Das verweisende Gericht hat daher unverzüglich nach Rechtskraft die Akten zu übersenden. Die Wirkungen der vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten begründeten Rechtshängigkeit (vgl. § 90 Rn. 4) bleiben bestehen; im Verfahrensrecht gilt auch die Klagefrist als gewahrt, auch wenn erst nach Ablauf dieser Frist verwiesen wird76. Dies gilt auch bei einer Verweisung durch das Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht, obwohl die Klage nicht durch eine nach § 67 Abs. 4 vertretungsberechtigte Person erhoben wurde77. Das Verfahren vor dem Gericht, an das verwiesen wurde, richtet sich grundsätzlich nach dem Prozessrecht der Gerichtsbarkeit, der dieses Gericht angehört78. Hinsichtlich des materiellen Rechts bleibt es bei dem der Sache nach anzuwendenden Recht79. Zur Frage, inwieweit Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sind, vgl. Baumgärtel ZZP 73, 387; Krause DÖV 1970, 695.