Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 139

V.Rechtskraft der Entscheidung

Оглавление

17Der Beschluss des VG nach Absatz 2 und Absatz 3 wird, wenn keine Beschwerde eingelegt wird, rechtskräftig mit Ablauf der Beschwerdefrist. Das Gleiche gilt für den Beschluss des OVG über die Beschwerde oder in 1. Instanz nach Absatz 2 und Absatz 3, wenn es die Beschwerde an das BVerwG zulässt, diese aber nicht eingelegt wird. Lehnt das OVG, oder das VG im Fall des § 135 (vgl. § 133 Rn. 18), die Zulassung der Beschwerde ab, wird sein Beschluss mit Erlass rechtskräftig (vgl. § 121 Rn. 2). Wird die zugelassene Beschwerde gegen den Beschluss des OVG, im Fall des § 135 des VG, eingelegt, tritt Rechtskraft erst mit der Entscheidung des BVerwG ein (vgl. § 133 Rn. 18).

Verwaltungsgerichtsordnung

Подняться наверх