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X.Berufsgerichte

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76Berufsgerichte bestehen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker auf Grund landesrechtlicher Heilberufsgesetze und Berufsgerichtsordnungen483, für Wirtschaftsprüfer nach der WirtschaftsprüferO, für Steuerberater und -bevollmächtigte nach dem SteuerberatungsG sowie für Architekten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Soweit die Berufsgerichte nicht bei den Verwaltungs- oder Zivilgerichten, sondern selbständig errichtet sind484, haben sie Gerichtseigenschaft nur, wenn sie die in Rn. 39 genannten Voraussetzungen erfüllen485.

77Die Berufsgerichte entscheiden in einem der Disziplinargerichtsbarkeit entsprechenden Verfahren über Verstöße gegen die Standespflicht und die Standesehre486. Die Entscheidung in berufsrechtlichen Fragen ist ihnen nicht übertragen487. Soweit die Berufsgerichte als schwerste Strafe die Ausschließung aus dem Beruf aussprechen können, kann dies zur Folge haben, dass die Bestellung kraft Gesetzes erlischt (z. B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SteuerberatungsG; § 19 Abs. 1 Nr. 3 WirtschaftsprüferO). Stellen die berufsrechtlichen Regelungen des Bundes keine solche Beziehung zu berufsgerichtlichen Entscheidungen her (wie z. B. das ZahnheilkundeG, das ApothekenwesenG, die BundesärzteO, die BundestierärzteO und die BundesapothekerO), kann in landesrechtlichen Bestimmungen über die Berufsgerichtbarkeit keine Strafe aufgenommen werden, die in das Berufsrecht eingreift (z. B. Ausschließung vom Beruf oder zeitliches Berufsverbot), da darin ein Verstoß gegen Art. 74 Nr. 19 GG liegen würde488.

Verwaltungsgerichtsordnung

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