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I.Allgemeine Rechtsstellung

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3Soweit der VöI selbständig handelt und nicht Vertreter eines Beteiligten ist, mögen seine Aufgaben im Wesentlichen denen des VBI entsprechen. Seine Stellung unterscheidet sich aber von der des VBI. Dem­ent­sprechend sind auch seine Rechte und Pflichten im Verfahren anders gestaltet.

4Dem VöI fehlt weitgehend die Weisungsfreiheit des VBI. § 36 verzichtet da­rauf, eine solche Weisungsfreiheit anzuordnen. In Bayern (§ 5 Abs. 2 VO), Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 2 VO) und Thüringen (Art. 2 Abs. 2 VO) sind die VöI zwar nur Weisungen der Landesregierung unterworfen, doch ist diese Unabhängigkeit durch die Weisungsgebundenheit des bayrischen VöI in den weit häufigeren Fällen der Vertretung des Landes (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VO) notwendig beeinträchtigt.

5Dem VöI kann nach § 36 die Vertretung des Landes allgemein oder für bestimmte Fälle übertragen werden. Die Vertretung eines Hauptbeteiligten ist mit der Stellung eines objektiven, nur dem öffentlichen Interesse dienenden Organs schwer vereinbar4, dem VBI ist deshalb auch die Vertretung von Bundesbehörden untersagt. Für den VöI müssen sich deshalb weitgehend die öffentlichen Interessen mit denen des am Verfahren beteiligten Landes decken. Der VöI ist aus diesem Grunde funktionell, auch soweit er selbständig und nicht als Vertreter tätig wird, keine Prozessinstitution des Gerichts, an dem er tätig ist. Er ist vielmehr ein echter Beteiligter nach § 63 Nr. 4 mit allen Konsequenzen, die sich hieraus ergeben. Er kann sich an Mediationsverfahren beteiligen5.

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