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IV.Arbeitsgerichte

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58Die Rechtswegregelung für die Arbeitsgerichte ist in § 2 ArbGG enthalten429. Danach sind die Arbeitsgerichte insbesondere zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis ein­schließ­lich der mit diesem zusammenhängenden unerlaubten Handlungen430. Arbeitnehmer sind Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge (§ 5 ArbGG), unabhängig davon, ob sie im privaten oder öffentlichen Dienst beschäftigt sind431; auch wenn ein Angestellter ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist, sind die Ansprüche aus dem früheren Angestelltenverhältnis vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen432. Das Angestelltenverhältnis wird nicht dadurch öffentlich-rechtlich, dass vertraglich das Beamtenrecht oder beamtenrechtliche Bezeichnungen, Vergütung entsprechend dem Besoldungsrecht oder Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie bei den dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger, vereinbart wird; es bleibt auch insoweit bei dem Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; das gilt auch für die Klage eines Angestellten auf Übertragung des Dienstpostens einer höheren Besoldungsgruppe433. Ebenso sind Erstattungsbescheide, die gegen Arbeiter oder Angestellte im öffentlichen Dienst nach dem ErstattungsG ergehen, vor den Arbeitsgerichten anzufechten434, da § 8 Abs. 1 ErstattungsG, der auch diese Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten zuweist, nicht in Kraft getreten ist.

59Die Arbeitsgerichte sind zuständig, soweit Versorgungsansprüche sich aus oder in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern ergeben: so etwa bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost435, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder436. Ferschen437 überträgt die Ergebnisse dieser Recht­spre­chung auch auf das beamtenrechtlichen Grundsätzen angeglichene Zusatzversicherungsverhältnis438. Zur Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte vgl. Rn. 65. Für Streitigkeiten aus dem ArbeitssicherstellungsG ist nach § 27 Abs. 1 ArbSG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

60Die Arbeitsgerichte sind weiter zuständig für Streitigkeiten aus dem BetriebsverfassungsG. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind jedoch nach dem BundespersonalvertretungsG stets die Verwaltungsgerichte zuständig, auch wenn es sich um Streitigkeiten über Angelegenheiten der Arbeitnehmer handelt (vgl. §§ 83 Abs. 1, 106 BPersVG; § 187 Rn. 2).

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