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V.Sozialgerichte

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61Die Rechtswegregelung für die Sozialgerichtsbarkeit enthält § 51 SGG. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung439, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung440. Durch das GesundheitsreformG ist § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG neu gefasst worden. Danach entscheiden die Sozialgerichte in Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) entstehen, auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen, ein­schließ­lich ihrer Vereinigungen und Verbände, desgleichen über Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie des Großgeräteausschusses; dazu zählt auch die Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern441; schließlich bei Streitigkeiten über Entscheidungen oder Verträge der Krankenkassen oder ihrer Verbände; in allen Fällen auch, soweit Dritte betroffen sind. Ausgenommen von dieser Zuständigkeit sind nur Streitigkeiten, die auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser gelten (§ 108 Nr. 1 u. 2 SGB V), sowie Streitigkeiten auf Grund einer Zuordnung von medizinisch-technischen Großgeräten zu Hochschulkliniken oder Plankrankenhäusern (§ 122 SGB V).

62Bei der Bezugnahme auf die übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit in § 51 Abs. 1 SGG kann es sich, wie aus den ausdrücklich genannten Bereichen ersichtlich ist, nur um solche Aufgaben handeln, die der Bundesagentur als Selbstverwaltungsaufgaben zugewiesen sind; bei der Übertragung von Auftragsangelegenheiten, wie etwa im Bereich des Kindergeldes, ist eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung erforderlich442. Die Zuweisung einer Aufgabe an die Bundesagentur allein genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1.

63Zu den Streitigkeiten der Kriegsopferversorgung zählen alle Ansprüche nach dem BundesversorgungsG. Die Sozialgerichte sind hier zuständig, soweit es sich nicht um Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach §§ 25 bis 27 BVG handelt, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist443. Die gleiche Rechtswegregelung gilt, soweit in anderen Gesetzen für Versorgungs- oder Entschädigungsregelungen auf das BVG verwiesen wird, wie in § 88 Abs. 7 SoldatenversorgungsG (vgl. Rn. 32); § 60 Abs. 1 InfektionsschutzG (vgl. Rn. 48); § 7 Abs. 2 OpferentschädigungsG. Für Streitigkeiten nach dem SGB IX ist der Sozialgerichtsweg nur eröffnet, soweit die Arbeitsverwaltung entscheidet, im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

64Der Sozialgerichtsbarkeit durch Gesetz zugewiesen (vgl. § 51 Abs. 4 SGG) sind Streitigkeiten nach § 27 Abs. 1 BundeskindergeldG, auch soweit das Gesetz noch nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von den in § 45 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Stellen durchgeführt wird, nach § 10 Abs. 2 Gesetz über Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, desgleichen nach § 19 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionssicherung Saar. Den Sozialgerichten sind weiter zugewiesen Streitigkeiten nach § 19 EntwicklungshelferG, nach dem LohnfortzahlungsG (§ 51 Abs. 3 SGG) und nach dem HäftlingshilfeG, soweit nicht nach diesem Gesetz (§ 10 Abs. 3 Satz 4) die Verwaltungsgerichte zuständig sind; dies ist bei einfachen und zusätzlichen Eingliederungshilfen nach § 9a und § 9b HHG sowie bei Entscheidungen der Stiftung für ehemalige po­li­ti­sche Häftlinge der Fall. Bei Häftlingshilfe im Wege des Härteausgleichs444 sind, wenn die oberste Lan­des­be­hör­de als eine Behörde der Versorgungsverwaltung tätig geworden ist, die Sozialgerichte zuständig445. Nach § 20 des Gesetzes über die Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder sind für Streitigkeiten aus diesem Gesetz die Zivilgerichte zuständig.

65Die Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte bezieht sich auf die sogenannten klassischen Zweige der Sozialversicherung446. Um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt es sich, wenn die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sind. 447Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung vorliegt, kann der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht kraft Sachzusammenhangs eröffnet werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher gegeben bei Streit um die Zulassung als Prozessagent bei den Sozialgerichten448, bei Ersatzverlangen nach § 29 und § 43 BSHG (seit 1.1.2005: SGB XII) gegen den zum gesetzlichen Unterhalt Verpflichteten449, bei Pflegesatzvereinbarungen i. S. v. § 93 Abs. 2 BSHG450, bei Entscheidungen der Landeswohlfahrtsverbände, von zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Umlage zu fordern451, weiter um die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zum Versorgungswerk der Ärztekammer452, die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung453, die Verfolgung von Ansprüchen aus einer Stiftung des öffentlichen Rechts454, den Ersatzanspruch des Rentenberechtigten gegen den Fürsorgeverband455, die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen456, bei Streit um die Entgelthöhe landesrechtlich geregelter Rettungsdienstleistungen457 sowie bei Klagen, die die Ernennung von Geschäftsführern der Landesversicherungsanstalten zu unmittelbaren Landesbeamten betreffen458. Ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind nach § 49 SchornsteinfegerG die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk. Wird um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckung auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsrechts gestritten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet459.

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