Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 128
VII.Dienstgerichte
Оглавление69Für die Richter im Bundes- und Landesdienst entscheiden nach dem Deutschen RichterG und den Richtergesetzen der Länder die Dienstgerichte des Bundes und der Länder in Disziplinarverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 78 Nr. 1 DRiG), in Versetzungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 2, § 78 Nr. 2 DRiG) sowie in Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 u. 4, § 78 Nr. 3 u. 4 DRiG)472. Die Bestimmungen des DRiG gelten für die Richter des Bundesverfassungsgerichts nur nach Maßgabe des § 69 DRiG; auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofes finden die Vorschriften über das Disziplinar- und das Prüfungsverfahren Anwendung (§ 18 Gesetz über Bundesrechnungshof). In anderen als den in §§ 62, 78 DRiG aufgeführten Fällen entscheiden über Streitigkeiten aus dem Richterverhältnis die Verwaltungsgerichte entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen (§§ 46, 71 Abs. 3 DRiG), wie z. B. in besoldungsrechtlichen Fragen, über Beihilfen, Reise- und Umzugskosten, Schadensersatzansprüche, Klagen aus Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit nicht § 26 Abs. 3 DRiG Platz greift473. Kassel474 hat auch für Entscheidungen des Richterwahlausschusses den Verwaltungsrechtsweg bejaht, wenn der abgelehnte Bewerber auf Einstellung klagt.
70Die Dienstgerichte sind auch zuständig für Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, gegen den Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG, den Bundesdisziplinaranwalt und den Bundeswehrdisziplinaranwalt sowie die Staatsanwälte und Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder (§ 122 Abs. 4 und 5 DRiG); für diese Beamten verbleibt es jedoch für die Klagen aus dem Beamtenverhältnis bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsgerichte sind auch zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen; nur bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung entscheiden sie im Verfahren und in der Besetzung nach dem BPersVG (§ 60 DRiG). Entspr. Bestimmungen über den Rechtsweg in Richtervertretungssachen haben die RichterG der Länder getroffen (vgl. § 19 RiG BW; Art. 34, 45 RiG Bay; § 42 RiG Hbg; § 28 RiG Hess).