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A.Generalklausel

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1§ 40 ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zu § 13 GVG, welcher die prinzipielle Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und Strafsachen festlegt. Für die Umsetzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt § 40 eine Schlüsselfunktion zu1. Denn es wird, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Zuweisungen, begründet, unter welchen Voraussetzungen bzw. für welche Streitigkeiten der Zugang zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist2. Mit der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit wird das „Ob“ des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs festgelegt3. Unter Rechtsweg ist die Anrufung der aus unabhängigen und unabsetzbaren Richtern zusammengesetzten und mit besonderen Rechtsgarantien des Verfahrens ausgestatteten Gerichte zu verstehen. Verwaltungsrechtsweg bedeutet die Anrufung der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 2 Rn. 1) um Rechtsschutz4. Die Trennung von Zivil- und öffentlichem Recht, die § 40 vornimmt, ist erforderlich, da für den Staat weithin andere Regelungen gelten als für Bürger. Der Staat handelt nicht in menschlicher Freiheit, sondern in Ausübung von Kompetenzen5.

Dabei ist § 40 in unterschiedliche Tatbestände gegliedert, jedoch schwerlich in der vom Gesetz aufgebauten Reihenfolge zu erläutern mit der Generalklausel, Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, den abdrängenden Sonderzuweisungen in Halbsatz 2 sowie den abdrängenden und aufdrängenden Spezialzuweisungen in Absatz 2. Die Erläuterungsstruktur dieses Kommentars zu letzerem wird unter Rn. 40 dargelegt.

Die VwGO eröffnet, ohne Beschränkung auf bestimmte Klagearten (vgl. § 42 Rn. 1), den Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen Rechtsweg ausdrücklich zugewiesen sind. Wenn in diesen Streitigkeiten überhaupt der Rechtsweg eröffnet ist, ist es der Verwaltungsrechtsweg. Damit erfüllt § 40 für den Bereich des öffentlichen Rechts den Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG fordert und gewährleistet6.

Die Rechtswegregelung bezieht sich auf das gesamte Verfahren, also auch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123, sowie auf die Vollstreckung (vgl. § 167 Rn. 2); daher ist auch für Ansprüche, die aus der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung entstehen können (z. B. nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. § 168 Rn. 9), der Verwaltungsrechtsweg gegeben7. Das Gericht prüft aufgrund des Vortrages des Klägers von Amts wegen, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 17a GVG Rn. 2). Bei mehreren rechtlich und tat­säch­lich selbständigen Klagegründen reicht es aus, wenn nur hinsichtlich eines der Klagegründe der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist8. Ergibt die spätere Prüfung der Klage, insbesondere die Beweisaufnahme, dass ein vor das angerufene Gericht gehörendes Rechtsverhältnis nicht besteht, ist die Klage unbegründet9.

2Die subsidiäre Zuständigkeit der Zivilgerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG, die nur bei einer Lücke im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Frage kommen könnte, kann sich im Bereich des § 40 nicht mehr auswirken10. Es handelt sich um eine reine Ersatzzuständigkeit, die nur greift, wenn wirklich keine anderweitige Zuständigkeit durch die Verfassung oder ein Gesetz begründet ist. Ist der Verwaltungsrechtsweg, etwa wegen Ablaufs der Klagefrist, verschlossen, wird auch über Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet11. Aus § 40 folgt eine subsidiäre Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Fälle, in denen der Rechtsschutz bei der Zuweisung von Streitigkeiten des öffentlichen Rechts an einen anderen Rechtsweg oder andere Gerichte Lücken aufweist. Es kommt also auch dann keine subsidiäre Zuständigkeit der Zivilgerichte in Frage12. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ist durch das RmBereinVpG hinzugefügt worden (vgl. Rn. 45).

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