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B.Aufgaben
Оглавление2Bedeutung und Stellung des VöI sind seit langem umstritten1. Gerber sieht die Funktion des VöI darin, gegenüber der auf Differenzierung und Spezialisierung ausgehenden Kraft des Einzelfalles zusammenfassenden und zusammenhaltenden Einfluss ausüben2. Diese Vorstellung dürfte auch § 36 zugrunde liegen. Tatsächlich ist der VöI in dieser Funktion oft über ein Schattendasein nicht hinausgekommen3. Bedeutung hat er nur dort gewonnen, wo ihm kraft Gesetzes die Vertretung von Prozessparteien übertragen worden ist (Rn. 9).