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6. AbschnittVerwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

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§ 40[Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges]

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Übersicht Rn.
A. Generalklausel 1, 2
B. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art 3–36
I. Verfassungsrechtliche Streitigkeit 3–5
II. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit 6–36
C. Abgrenzung des Verwaltungsrechtswegs zu den Zuständigkeiten anderer Gerichte 37–79a
I. Allgemein 37–40
II. Zivilgerichte 41–55
1. Amtshaftung, Schadensersatz, Verwahrung 42–44
2. Entschädigungsansprüche 45–48
3. Einheitliche Zuweisungen 49–51
4. Post- und Telekommunikationswesen 52
5. Freiheitsentzug 53
6. Justizverwaltungsakte 54, 55
III. Strafgerichte 56, 57
IV. Arbeitsgerichte 58–60
V. Sozialgerichte 61–65
VI. Finanzgerichte 66–68
VII. Dienstgerichte 69, 70
VIII. Disziplinargerichte 71–73
IX. Wehrdienstgerichte 74, 75
X. Berufsgerichte 76, 77
XI. Schiedsgerichte 78–79a
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