Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 109
II.Stellung im Verfahren
Оглавление4Beteiligt sich der VBI, so ist er nach ausdrücklicher Vorschrift des § 63 Nr. 4 Verfahrensbeteiligter. Die Aufnahme des VBI in § 63 ist freilich gesetzestechnisch verfehlt. Denn der VBI ist allenfalls in der äußeren Form seiner Verfahrensstellung Beteiligter, nicht nach seinen Aufgaben und seinen Verfahrensrechten und -pflichten. Der VBI hat weniger die Stellung eines Beteiligten am Verfahren als die eines Mitwirkenden6. Er wird niemals zu einer Partei des Rechtsstreites7.
5Dieser Stellung entspricht es, dass der VBI nicht nur keine Revision oder Revisionszulassungsbeschwerde einlegen kann8, sondern auch im anhängigen Revisionsverfahren keine Anträge stellen9 und keine Anschlussrevision erheben darf10. Die entgegenstehende Auffassung verkennt die Aufgabenstellung des VBI. Sie beruft sich allein auf § 63 Nr. 4. Ihr steht § 153 Abs. 2 entgegen. Könnte der VBI Anträge stellen und Anschlussrechtsmittel einlegen, so wäre die ausdrückliche Ermächtigung zur Nichtigkeits- und Restitutionsklage überflüssig, da sie einem Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zukommt. Schließlich müssten dem VBI, wenn er Anträge stellt oder Anschlussrevision erhebt, hierdurch verursachte Verfahrenskosten im Falle seines Unterliegens auferlegt werden können, da es einen Grund, ihn von der Kostenerstattungspflicht freizustellen, im Falle streitiger Beteiligung am Verfahren nicht gibt. Eine Kostenerstattungspflicht des VBI wird aber überwiegend nur für den Fall des § 153 bejaht11.
6Nur wenn der VBI Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erhebt (§ 153 Abs. 2), wird er zu einem echten Verfahrensbeteiligten, der Anträge stellen und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt werden kann. Gleichwohl handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der vom VBI nur bei Vorliegen besonderer, allein aus dem öffentlichen Interesse folgender Gründe eingelegt wird. Aus seiner fehlenden materiellen Stellung als Beteiligter folgt, dass dem VBI der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht zur Verfügung steht12.
7Der VBI ist zu allen Terminen zu laden, vor allen Entscheidungen, die nach Anhörung der Beteiligten ergehen, zu hören; er kann sich in der mündlichen Verhandlung insgesamt oder für Einzelfragen zur Sach- und Rechtslage äußern. Die Zurücknahme der Revision bedarf im Falle seiner Beteiligung der Einwilligung nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung (§ 140 Abs. 1), ebenso die Zurücknahme der Klage (§ 92 Abs. 1)13. Bei Beteiligung ist auch sein Verzicht für eine Entscheidung nach § 101 Abs. 2 erforderlich.
8Der VBI handelt niemals als Vertreter eines anderen Beteiligten, auch nicht etwa des VöI eines Landes, der selbst gegen ein Urteil eines OVG Revision eingelegt hat. Vielmehr kann der VBI auch in einem solchen Verfahren sich selbständig, möglicherweise mit abweichenden Auffassungen beteiligen14.
Der VBI kann seine Aufgaben nicht delegieren. Auch die Beiziehung von Vertretern anderer Behörden zur Unterstützung des VBI in der mündlichen Verhandlung ist bedenklich, weil sie der Aufgabenstellung des VBI widerspricht15.
9Wegen Besorgnis der Befangenheit können der VBI oder sein Terminvertreter nicht abgelehnt werden, da seine Aufgabenstellung nicht dazu führen kann, ihn zu den Gerichtspersonen i. S. d. § 54 zu rechnen. Auch wenn er nicht kraft Gesetzes von der Teilnahme an einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen ist, sollte er aber doch, wenn in seiner oder der Person eines seiner Beamten ein Ausschließungsgrund vorliegt, insoweit von einer Teilnahme absehen.