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III.Wirkung der Entscheidung

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3§ 24 entspricht der in § 44 Abs. 2 DRiG für ehrenamtliche Richter enthaltenen Bestimmung8. Der Beschluss, mit dem nach Absatz 1 Nrn. 2–5 und Absatz 2 (vgl. dazu § 23 Rn. 1) vom Amt entbunden wird, wirkt konstitutiv (str.); ebenso der Beschluss nach Nr. 1, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 20 S. 2 entbunden wird9. Die Entbindung vom Amt stellt den ehrenamtlichen Richter von der Pflicht zur Wahrnehmung seines Ehrenamtes frei. Sie berührt jedoch, wie sich aus Absatz 5 ergibt, das zugrunde liegende Wahlverhältnis nicht (Neuberufung wäre nur durch Wahl, nicht durch Aufhebung des Beschlusses über die Amts­ent­he­bung möglich). Die Entbindung vom Amt ist deshalb unabhängig davon erforderlich, ob die Wahl nichtig oder nur anfechtbar oder das Amt durch andere gerichtliche Entscheidung (z. B. Strafurteil) oder mit Zustimmung des ehrenamtlichen Richters (z. B. bei Wahl in den Bundestag) beendet ist. Das Wahlverhältnis endet stets nach Ablauf der Wahlperiode mit anschließender Neuwahl (§§ 25, 29 Abs. 2), nach Beendigung kann auch eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht mehr dazu führen, dass der vom Amt entbundene Richter in der neuen Wahlperiode sein Amt wieder aufnimmt.

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