Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 95
I.Zusammensetzung
Оглавление1Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Präsident des jeweiligen Gerichts. Der von der Landesregierung (Kabinettsbeschluss erforderlich, soweit nicht von der Ermächtigung in Absatz 2 Sätze 4 und 5 Gebrauch gemacht ist) bestimmte Verwaltungsbeamte kann nur ein Landesbeamter sein, da nur ein solcher gegenüber dem Land zur Übernahme des Amtes verpflichtet ist. Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Landtag (Bürgerschaft) bzw. einem von diesem dazu bestimmten Landtagsausschuss gewählt, in Bayern (Art. 11 Abs. 1, 2 AG) vom Bezirkstag bzw. Bezirksausschuss, in Niedersachsen (§ 78 NJG) und Sachsen-Anhalt (§ 7 AG) von der Wahlbevollmächtigtenversammlung. Soweit sich die Gerichtsbezirke decken, können die Vertrauensleute zugleich dem Wahlausschuss des VG und des OVG angehören (vgl. § 68 Abs. 1 LJG SH). Für länderübergreifende Gerichte enthält Absatz 2 Sätze 6 und 7 eine Sonderregelung. Das Gesetz sagt nichts über die Wahldauer; auf Grund des Vorbehaltes in Absatz 2 Satz 2 konnten die Länder auch hierüber eine Bestimmung treffen1. Sie haben die Wahlperiode auf 4 oder 5 Jahre bzw. die Dauer der Wahlperiode des Landtags begrenzt.