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I.Verfahren

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1In die Vorschlagsliste werden doppelt so viel Personen aufgenommen, wie der Präsident nach § 27 ehrenamtliche Richter für erforderlich bestimmt hat. Diese Personen werden von den Vertretungskörperschaften der Kreise und kreisfreien Städte, in Berlin und Hamburg der Bezirke (§ 185 Abs. 1), des jeweiligen Gerichtsbezirks gewählt. Ein Anspruch eines Bürgers auf Aufnahme in die Vorschlagsliste besteht nicht1. Der Wahlausschuss bestimmt, wie viele Personen von dem einzelnen Kreis bzw. der einzelnen kreisfreien Stadt gewählt werden sollen2. Das Verfahren bei der Wahl richtet sich nach den für die Verhandlungen der Vertretungskörperschaften geltenden Bestimmungen (z. B. GO, LKO), doch ist Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

Verwaltungsgerichtsordnung

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