Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 101

III.Verstoß

Оглавление

3Bei Abweichung von der vom Präsidium in der Haupt- und Hilfsliste festgelegten Reihenfolge ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt12. Der bloße Irrtum der Geschäftsstelle über die Reihenfolge ist folgenlos13. Ein Verstoß muss in der Rechtsmittelschrift substantiiert dargelegt werden, sonst ist die Rüge unbeachtlich14. Zur Folge vgl. § 5 Rn. 4. Zur Frage der Einsichtnahme der Beteiligten in die Listen vgl. BVerw­GE 12, 261.

§ 31[weggefallen]

Die Vorschrift regelte die Vereidigung des ehrenamtlichen Richters. Diese richtet sich für alle Gerichtszweige nach § 45 DRiG.

§ 32[Entschädigung]

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

1Für Zeitversäumnis, Fahrtkosten bzw. Fußwegstrecken und sonstigen Aufwand erhält der ehrenamtliche Richter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 776)1. Die gleiche Entschädigung erhalten die Vertrauensleute (§ 26 Abs. 2) nach § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes.

§ 33[Ordnungsgeld]

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kos­ten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

Übersicht Rn.
I. Allgemein 1
II. Verfahren 2
Verwaltungsgerichtsordnung

Подняться наверх