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I.Gründe

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1Der Berufung zum Ehrenamt muss grundsätzlich Folge geleistet werden1 (vgl. § 19 Rn. 3). Das Gesetz zählt erschöpfend auf, wer die Berufung ablehnen darf. Aus beruflichen Gründen sind dies: Geistliche und Religionsdiener2 – darunter fallen alle Personen, denen von ihrer Religionsgemeinschaft die Aufgabe der religiösen Betreuung ihrer Mitglieder übertragen worden ist3 –, Ärzte, d. h. auch zugelassene Zahnärzte und Tierärzte4, Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker ohne angestellten Apotheker. Auch wer bereits Schöffe oder ehrenamtlicher Richter ist oder wer zwei Amtsperioden, auch mit Unterbrechung5 ehrenamtlicher Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter an Gerichten anderer Gerichtszweige ist unschädlich) war, kann die Berufung ablehnen. Allgemein, nicht für den Einzelfall, kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes in besonderen Härtefällen befreit werden, etwa bei Gebrechlichkeit, bei übermäßiger Inanspruchnahme im Haushalt oder Müttern mit kinderreichen Familien6 oder bei Personen, die beruflich vor­wie­gend im Ausland tätig sind, nicht jedoch bei Gewissensgründen7. Auch allgemeine Unlust am Amt genügt nicht8.

Verwaltungsgerichtsordnung

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