Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 92
II.Verfahren
Оглавление2Die Entbindung vom Amt erfolgt durch Beschluss eines bei der Geschäftsverteilung bestimmten Senats des OVG nach Anhörung (schriftlich oder mündlich) des ehrenamtlichen Richters. Sie setzt einen Antrag des Präsidenten des Gerichts (§ 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4) oder des ehrenamtlichen Richters (§ 24 Abs. 1 Nrn. 3, 5, § 24 Abs. 2, § 23 Abs. 2) voraus. Der besondere Härtefall ist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich sind an sein Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen, weil die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Der Beschluss ist unanfechtbar; er kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 aufgehoben werden5. All das gilt nach der Rechtsprechung auch für Beamtenbeisitzer nach dem BDG6, nicht aber für die Beisitzer in den Fachspruchkörpern für Personalvertretungsrecht7.