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I.Entscheidung über Beteiligung

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Der VBI entscheidet eigenverantwortlich, ob er sich an einem Verfahren beteiligt. Um diese Entscheidung zu ermöglichen, ist ihm in jedem bei dem BVerwG anhängigen Verfahren (Revision, erst­in­stanz­li­che Anrufung, Zulassungsbeschwerde, sonstige Beschwerde, auch Rechts­beschwerde in Personalvertretungssachen)5 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm sind alle Schriftsätze in Abschrift zuzuleiten. Er erhält Mitteilung von allen gerichtlichen Maßnahmen und kann die Akten einsehen. Mit der Erklärung des VBI, sich nicht beteiligen zu wollen, entfällt diese begrenzte Einschaltung. Diese Erklärung kann auch für ganze Rechtsmaterien als genereller Verzicht abgegeben werden. Der VBI ist an diese Erklärungen nicht gebunden, sondern kann sich später doch für die Beteiligung entscheiden.

Verwaltungsgerichtsordnung

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