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B.Aufgaben

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2Die VwGO verzichtet auf eine genaue Bezeichnung der Aufgaben des VBI. Da die Umwandlung der behördlichen Institution Oberbundesanwalt in den VBI fiskalische Gründe hatte, hat sich an der Aufgabenstellung nichts Wesentliches geändert. Man wird die Aufgabe des VBI dahin umschreiben können, dass er das BVerwG – ausgenommen im Wehrdisziplinarrecht – bei der Rechtsfindung und Rechtsverwirklichung unterstützen soll. Er hat einmal etwaige über den konkreten einzelnen Fall hinausgehende übergeordnete rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf andere gleich oder ähnlich gelagerte Streitfragen darzulegen, zum anderen etwaige besondere rechtliche und tat­säch­li­che Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung2. Der VBI hat nicht die Interessen eines der streitenden Beteiligten wahrzunehmen, auch nicht die Interessen beteiligter Bundesbehörden. Er ist kein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, sondern soll als objektive Instanz tätig werden3. Die Freistellung von Weisungen – ausgenommen durch die Bundesregierung – dient der Sicherung dieser Objektivität, die im Einzelfall auch zur Vertretung eines den beteiligten Behörden nachteiligen Rechtsstandpunktes führen kann. Er unterscheidet sich damit grundsätzlich von den nach § 63 Nr. 1–3 am Verfahren Beteiligten4. Zur Beteiligung am Verfahren vor dem Gemeinsamen Se­nat vgl. § 13 Abs. 4 RsprEinhG.

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