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II.Hilfsliste

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2Das Präsidium kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern, die am Gerichtsort oder in dessen Nähe wohnen, aufstellen. Die Hilfsliste dient dazu, die Durchführung der Sitzung auch bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters zu sichern5; in dem Fall soll aus ihr ein Beisitzer herangezogen werden; einer förmlichen Feststellung des Verhinderungsgrundes durch das Gericht bedarf es nicht6. Als Grund der Verhinderung kommen auch zwingende Gründe beruflicher Art in Betracht7. Das Gericht kann regelmäßig davon ausgehen, dass der Hinderungsgrund, den der auf gewissenhafte Amtsführung vereidigte ehrenamtliche Richter mitteilt, in tat­säch­li­cher Hinsicht vorliegt8. Unvorhergesehen ist die Verhinderung auch dann, wenn sie im Zeitpunkt der normalen Ladung für das Gericht nicht erkennbar war9. Die Hilfsliste dient nicht der allgemeinen Vertretung10. Die Aufnahme eines ehrenamtlichen Richters in Haupt- und Hilfsliste ist zulässig11; § 27 ist jedoch zu beachten.

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