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II.Fehler und Anfechtung der Wahl

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2Bei Rechtsverstoß kann die Wahl von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kommunalverfassungsrechts für ungültig erklärt werden. Der Präsident kann nach der Zusendung der Listen durch die Vertretungskörperschaft prüfen, ob das Wahlverfahren formal ordnungsgemäß abgelaufen ist; er wird die Aufsichtsbehörde da­rauf hinweisen, wenn ein Rechtsverstoß vorliegt3. Eine ­Prüfung auf die materiell-rechtliche Richtigkeit kann der Präsident nur bei offensichtlichen Fehlern durchführen; eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist ebenso begrenzt4. Wird der zu Unrecht in die Vorschlagsliste Aufgenommene zum Richter gewählt, so kann bei seiner Mitwirkung im Spruchkörper die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts erst gerügt werden, wenn die Wahl zum Richter aufgehoben ist (Wirkung ex tunc, vgl. auch § 20 Rn. 2). Die Wahl zur Vorschlagsliste ist ein anfechtbarer VA5.

§ 29[Wahl]

(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

1Die erforderliche Zahl ist die vom Präsidenten nach § 27 bestimmte. Die Wahl von Vertretern sieht das Gesetz nicht vor. Die Hilfsliste nach § 30 Abs. 2 wird erst vom Präsidium aus den gewählten ehrenamtlichen Richtern zusammengestellt. Mit Abschluss des Wahlvorganges ist der ehrenamtliche Richter berufen; einer Annahme des Amtes oder sonstiger förmlicher Akte bedarf es dazu nicht1. Zur Anfechtung der Wahl und zu den Folgen der Mitwirkung eines Richters, dessen Wahl erfolgreich angefochten wird, vgl. § 26 Rn. 2.

§ 30[Heranziehung]

(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.

Übersicht Rn.
I. Hauptliste 1
II. Hilfsliste 2
III. Verstoß 3
Verwaltungsgerichtsordnung

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