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4. AbschnittVertreter des öffentlichen Interesses

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§ 35[Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht]

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

Übersicht Rn.
A. Persönliche Rechtsstellung 1
B. Aufgaben 2
C. Rechte und Pflichten im Verfahren 3–9
I. Entscheidung über Beteiligung
II. Stellung im Verfahren 4–9
D. Vertreter des besonderen Bundesinteresses 10
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