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A.Persönliche Rechtsstellung

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1Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) muss anders als die VöI bei VG und OVG (§ 36) bei dem BVerwG bestellt werden. Zur Befähigung vgl. § 37 Rn. 1. Anders als der durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts v. 9.7.2001 (BGBl. I S. 1510) abgeschaffte Oberbundesanwalt ist der VBI keine eigenständige Behörde, sondern im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angesiedelt. Er unterliegt aber Weisungen lediglich durch die Bundesregierung als kollegialem Organ (Art. 62 GG). An Weisungen anderer Behörden, auch von Bundesministerien, ist er nicht gebunden. Das Weisungsrecht der Bundesregierung kann nicht delegiert werden1, da hierdurch die Unabhängigkeit der Stellung des VBI gefährdet würde. Für die Tätigkeit des VBI gilt die Dienstanweisung vom 31.1.2002 (GMBl. S. 132).

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