Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 91
I.Gründe
Оглавление1Zu Nummer 1 vgl. § 20 Rn. 1, § 21 Rn. 1–3, § 22 Rn. 2, zu Nummer 3 § 23 Rn. 1. Ob die Amtspflichten (vgl. § 19 Rn. 3, § 33 Rn. 1) gröblich verletzt sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und dem bisherigen Verhalten1. Eine Verletzung der Pflicht, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, ist in diesem Sinne gröblich2. Auch wahrheitswidrige Angaben zu seiner Entschädigung sind eine gröbliche Pflichtverletzung3. Die Voraussetzungen nach Nummer 4 liegen vor, wenn der ehrenamtliche Richter wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht mehr den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Anforderungen gerecht werden kann4. Die Voraussetzung der Nr. 5 liegt erst vor, wenn der ehrenamtliche Richter gar keinen Wohnsitz mehr im Gerichtsbezirk hat. Vgl. weiter § 44b DRiG, der das Verfahren der Abberufung in den Fällen des § 44a DRiG regelt.