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II.Wahl

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2Die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist ein Verwaltungsakt; sie kann daher mit der Anfechtungsklage nach § 42 angegriffen werden2. Zur Vorbereitung einer Besetzungsrüge haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, der gegenüber dem Präsidenten als Vorsitzendem des Wahlausschusses geltend zu machen ist3. Bei falscher Besetzung des Wahlausschusses, auch bei Beschlussunfähigkeit, ist der Gewählte nicht ordnungsgemäß zum Richter bestellt; Mitwirkung dieses Richters führt jedoch, wie bei der anfechtbaren Ernennung, erst nach Aufhebung der Wahl zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts4.

§ 27[Zahl]

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

1Die Zahl der ehrenamtlichen Richter des Gerichts ist so zu bemessen, dass der einzelne Richter voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Weigerung, an mehr Sitzungen teilzunehmen, ist Pflichtverletzung; zur Folge vgl. § 19 Rn. 4.

§ 28[Vorschlagsliste]

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen ­Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden.

Übersicht Rn.
I. Verfahren 1
II. Fehler und Anfechtung der Wahl 2
Verwaltungsgerichtsordnung

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