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I.Hauptliste

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1Im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenz zur Geschäftsverteilung weist das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres die ehrenamtlichen Richter nach freiem Ermessen1 den Kammern zu und bestimmt die Reihenfolge ihrer Mitwirkung an den Sitzungen2. Für jede Kammer ist eine Liste (Hauptliste) aufzustellen, aus der sich die Reihenfolge der Heranziehung ergibt3. Das Präsidium muss auch eine Bestimmung über die Vertretung im Falle der Verhinderung4 treffen.

Verwaltungsgerichtsordnung

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