Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 87
I.Gründe
Оглавление1Die Unabhängigkeit der Gerichte (vgl. § 1 Rn. 2 ff.) gebietet, dass Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können, bei denen dadurch Pflichtenkollisionen entstehen könnten. Die Aufzählung in § 22 ist erschöpfend. Zur Pflichtenkollision im Einzelfall vgl. § 54 Abs. 2 und 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode1; zum nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit vgl. Erläuterungen zu § 24. Von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter sind ausgeschlossen:
21. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften und der Regierung des Bundes und der Länder, dazu zählen auch die Mitglieder des (ehemaligen) Bayerischen Senats2, nicht jedoch Mitglieder oder Vertreter anderer Körperschaften, wie der Landschaftsverbände NW, der Bezirkstage, der Gemeinden3. Ausgeschlossen sind auch die Mitglieder des Europäischen Parlaments.
2. Richter (Begriff § 5 Rn. 1) aller Gerichtsbarkeiten4, nicht jedoch Richter im Ruhestand5 oder ehrenamtliche Richter6.
3. Beamte und Angestellte, nicht Arbeiter7, im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind (dann nur Ausschluss nach § 54 Abs. 2 und 3), in Berlin, Hamburg und Bremen auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit8. Die Abgrenzung zwischen Angestellten und Arbeitern ist im Einzelfall schwierig; auf eine arbeitsrechtliche Unterscheidung kommt es nicht an. Ergibt sich aus der konkret ausgeübten Tätigkeit, dass durch sie der öffentlich-rechtliche Dienstherr repräsentiert wird9, was bei rein körperlicher Arbeit in der Regel fern liegt, oder besteht ein objektives Näheverhältnis zur öffentlichen Verwaltung durch die ausgeübte Tätigkeit10, handelt es sich um einen Angestellten Auf die Art des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses kommt es nicht an, ausgeschlossen aber auch Beamte im Nebenamt11 und zur Wiederverwendung12, ebenso befristet Angestellte13 oder Beamte oder Angestellte, die befristet beurlaubt sind14 nicht jedoch Ruhestandsbeamte15, solche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit16 oder ehrenamtliche Beamte17. Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen18, umfasst also nicht nur Bundes-, Landes- oder Kommunaldienst19, sondern auch Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt, z. B. Industrie- und Handelskammer20, Hauptverband der Berufsgenossenschaften21, einer Universität22, nicht jedoch Dienst bei den Kirchen23. Kein öffentlicher Dienst, wenn Anstellungsverhältnis zu einer privaten Gesellschaft im Mehrheitsbesitz einer Kommune besteht24. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Alleingesellschafterin, ist jedenfalls der leitende Beamte im öffentlichen Dienst tätig25. Die Tätigkeit als Beamter einer internationalen juristischen Person des öffentlichen Rechts wie der Europäischen Union oder eines ihrer Organe ist kein Inkompatibilitätsgrund26.
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§§ 37 ff. SoldatenG), nicht jedoch Berufssoldaten im Ruhestand27.
5. Rechtsanwälte (vgl. Bundesrechtsanwaltsordnung), Notare (vgl. Bundesnotarordnung), Steuerbevollmächtigte28 sowie zugelassene Rechtsberater und Prozessagenten, nicht jedoch generell Vertreter von Verbänden29. Nicht erfasst sind auch gerichtlich bestellte Betreuer Volljähriger30.