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II.Regelausschluss

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4In Abmilderung des früheren Rechtszustandes ist es kein zwingendes Hindernis mehr, wenn eine gerichtliche Verfügungsbeschränkung über das Vermögen der berufenen Person vorliegt. Das Gesetz sieht nur einen Ausnahmen zulassenden Regelausschluss vom Amt des ehrenamtlichen Richters vor, wenn eine Person in Vermögensverfall geraten ist. Wann dieser Zustand eingetreten ist, wird gesetzlich nicht definiert; die durch das EG InsO eingeführte Änderung ist im Zusammenhang mit der InsO zu sehen. Der Vermögensverfall ist eingetreten, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist5.

5Eine Berufung soll unterbleiben, wenn in der Person des Kandidaten die Voraussetzungen des § 44a DRiG vorliegen.

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