Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 72
I.Verhältnis zum DRiG
Оглавление1Die Möglichkeit, ordentliche Professoren des Rechts an den Gerichten der Länder zu Richtern im Nebenamt zu ernennen, hat das Gesetz aus den ihm vorausgehenden Verfahrensgesetzen der Länder (§ 15 MRVO 165; §§ 4, 11 VGG; § 5 VGGRhPf.) übernommen. Es handelt sich um eine Besonderheit der Gerichtsverfassung der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in den übrigen Gerichtszweigen unbekannt ist. Das DRiG hat diese Bestimmung nicht geändert, obgleich nach § 7 DRiG nur ordentliche Professoren der Rechte an einer Universität die Befähigung zum Richteramt besitzen und der Richter im Nebenamt als besondere Rechtsform des Richterdienstes in § 8 DRiG nicht aufgeführt ist. Seit Ablauf der in den Überleitungsbestimmungen des DRiG (§ 106 Abs. 2) vorgesehenen Fristen (30.6.1963) wird daher die Weitergeltung des § 16 insoweit auch von Schmidt-Räntsch1 bestritten. Da jedoch das DRiG die weiteren Bestimmungen des 2. Abschnitts der VwGO alle geändert hat, muss der unberührt gebliebene § 16 als lex specialis gegenüber diesem Gesetz gelten und ist damit in vollem Umfang weiterhin gültig2.