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II.Rechtsstellung

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2Der Richter auf Probe und der Richter kraft Auftrags ist Richter i. S. d. Art. 97 Abs. 1 GG, §§ 25, 26 DRiG und hat hinsichtlich der Ausübung der richterlichen Tätigkeit die gleiche Stellung wie ein Richter auf Lebenszeit (vgl. § 15 Rn. 3); ihm dürfen jedoch in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung keine Streitigkeiten nach dem AsylG und in allen anderen Sachgebieten erst ein Jahr nach seiner Ernennung zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden (vgl. § 6 Rn. 2). Sie sind jedoch nicht unabsetzbar (§§ 22, 23 DRiG). Da das Richterverhältnis der Richter auf Probe und kraft Auftrags bezogen ist auf die spätere Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit, können sie auch zur Bewältigung von Daueraufgaben verwandt werden1. Abweichend von § 37 DRiG können Richter auf Probe und kraft Auftrags nach §§ 13, 16 Abs. 2 DRiG auch ohne ihre Zustimmung bei einem anderen Gericht oder einer Behörde der Gerichtsverwaltung verwandt werden. Jede andere Abordnung, auch die in das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Gericht des Richters gehört, unterliegt dem § 37 DRiG und bedarf der Zustimmung des Richters2.

3 Der Richter auf Zeit ist in §§ 11, 27 Abs. 1 DRiG erwähnt und erst 2015 in die VwGO aufgenommen worden. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 18.

§ 18[Richter auf Zeit]

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

1Der Gesetzgeber hat – ausgelöst durch den Zustrom einer großen Anzahl von Flüchtlingen im Sommer 2015 – die Notwendigkeit gesehen, durch eine Änderung der §§ 17 und 18 die Rechtsfigur des Richters auf Zeit, die in § 11 DRiG angelegt ist, für die Verwaltungsgerichtsordnung zu aktivieren. Diese Form des Richteramtes ist nicht auf die Bewältigung der erheblich gestiegenen Zahl von asylrechtlichen Streitigkeiten beschränkt, sondern eignet sich zur Bewältigung eines hohen Anstieges verwaltungsprozessualer Verfahren unabhängig des Grundes dafür.

2Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsfigur des Richters auf Zeit bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht; der Richter auf Zeit entspricht dem Leitbild des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters gemäß Art. 97 Abs. 2 GG. Auch ist die Beschäftigung eines Beamten auf Lebenszeit als Richter auf Zeit mit den Geboten der Trennung von Gerichten und Verwaltungsbehörden, den Grundsätzen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Richter vereinbar1.

3Voraussetzung der Ernennung von Richtern auf Zeit ist die Notwendigkeit der Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfes. Dieses Tatbestandsmerkmal ist eng auszulegen2. Prognostisch darf die Eingangsbelastung wenigstens eines konkreten erstinstanzlichen Gerichts, gegebenenfalls aber auch mehrerer oder aller erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte eines Bundeslandes innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht so weit zurückgehen, dass die verbleibende Belastung mit dem vorhandenen Bestand an Richtern zügig abgebaut werden kann. Zugleich muss aber prognostisch die Aussicht bestehen, dass die zu erwartende vorübergehende Eingangsbelastung durch den Einsatz von Richtern auf Zeit ohne überlange Verfahrensdauer abgebaut werden kann. Das Bundesverfassungsgericht erlaubt den Einsatz von Richtern auf Zeit nicht für die Bewältigung einer Dauerbelastung des Verwaltungsgerichts oder aus haushaltsrechtlichen Sparzwängen. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist gerichtlich überprüfbar mit den Einschränkungen, die für die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Prognoseentscheidungen gelten (vgl. § 114 Rn. 44).

4Zum Richter auf Zeit kann nur ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt ernannt werden. Aus welcher Verwaltung der Beamte stammt ist unerheblich. Das Amt als Beamter auf Zeit ruht während der Dauer des Amtes als Richter auf Zeit (§§ 18 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 DRiG). Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob es sich bei einem zur Entscheidung berufenen Richter um einen Richter auf Zeit handelt und über dessen Stammbehörde3, um gegebenenfalls einen Ablehnungsantrag stellen zu können.

5Die Dauer des Amtes als Richter auf Zeit darf zwei Jahre nicht unterschreiten. Die maximale Dauer ist nicht geregelt, hat sich aber an der Prognose der Zeitdauer des vorübergehenden Personalbedarfs zu orientieren. Das Amt eines Richters auf Zeit ist an das Hauptamt, d. h. das Amt als Beamter auf Lebenszeit gekoppelt. Endet dies vor Ablauf der Zeitspanne, für die der Richter auf Zeit ernannt worden ist, endet zeitgleich auch das Amt eines Richters auf Zeit. Das Amt eines Richters auf Zeit kann nur aus Gründen beendet werden, die nach den richterrechtlichen Vorschriften zur Beendigung führen können; das gilt auch für Sachverhalte, die während des Beamtenverhältnisses entstanden sind4.

6Eine Verlängerung oder erneute Bestellung zum Richter auf Zeit jedenfalls im Anschluss an die abgelaufene Amtszeit ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen5. Ob dies auch dann gilt, wenn ein früherer Richter auf Zeit längere Zeit nach Rückkehr in das Beamtenverhältnis wegen eines neu aufgetretenen vorübergehenden Personalbedarfes erneut zum Richter auf Zeit berufen werden soll, ist in der Rechtsprechung des BVerfG nicht eindeutig geklärt. Die Sorge eines Missbrauchs exekutiver Gestaltungsmöglichkeiten dürfte in einem solchen Fall nicht entgegenstehen.

7Der Richter auf Zeit steht einem Richter auf Lebenszeit gleich und ist nicht den Beschränkungen des § 29 Abs. 1 DRiG unterworfen, die für Richter auf Probe und kraft Auftrags gelten. Allerdings darf er nicht als Vorsitzender eines Spruchkörpers tätig werden, wohl aber anstelle des Vorsitzenden nach § 87a Abs. 3 VwGO tätig sein und auch ansonsten die Tätigkeiten eines Vorsitzenden ausführen, die nicht im Rahmen einer Spruchkörpertätigkeit ausgeführt werden6. Die Einschränkungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und des § 76 Abs. 5 AsylG gelten nicht für den Richter auf Zeit.

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