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II.Fehlen der Voraussetzungen

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2Fehlt die Eigenschaft als Deutscher, ist die Berufung zum Amt nichtig (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 DRiG)1. Förmliche Entbindung vom Amt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, der Beschluss hat nur feststellende Wirkung2 (vgl. § 24 Rn. 3). Das Gericht ist bei Mitwirkung dieses Richters vorschriftswidrig besetzt3. Folge: § 5 Rn. 4. Die gleichen Folgen treten ein, wenn der ehrenamtliche Richter die Eigenschaft als Deutscher verliert (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 DRiG).

3Verstoß gegen die Soll-Voraussetzungen macht die Berufung zum Amt nur anfechtbar, Beschluss über die Entbindung vom Amt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 wirkt in diesem Fall konstitutiv4. Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hier erst bei Mitwirkung nach dem Entbinden vom Amt. Zur Aufgabe des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 5.

§ 21[Ausschließungsgründe]

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

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