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I.Zwingender Ausschluss

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11. Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch rechtskräftiges Strafurteil (§§ 45–45b StGB) wird bewirkt durch Ausspruch der Amtsunfähigkeit. Die Ab­erkennung wird wirksam mit Rechtskraft des Urteils, die Dauer rechnet von dem Tag, an dem die Freiheitsstrafe, neben der sie ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen oder, falls auf eine solche erkannt, die Maßregel der Sicherung oder Besserung erledigt ist (§ 45a Abs. 2 StGB).

2. Rechtskräftige Verurteilung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat. Der Ausschließungsgrund entfällt mit der Tilgung der Strafe im Strafregister1.

23. Erhebung der Anklage (§ 151 StPO) wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung reicht aus2.

34. Mangelndes aktives Wahlrecht für die gesetzgebenden Körperschaften des Landes3, nicht für die Kommunalvertretungen. Auf den Grund des fehlenden Wahlrechts kommt es nicht an4. Zur Ab­erkennung des Wahlrechts durch das BVerfG für die Dauer der Verwirkung der Grundrechte vgl. § 39 Abs. 2 BVerfGG.

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