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III.Verstoß

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6Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ist nichtig, wenn sie trotz des Vorliegens von Ausschlussgründen des Absatzes 1 erfolgt (vgl. § 18 Abs. 2 DRiG)6. Zur Folge vgl. § 20 Rn. 2. Die gleichen Folgen treten ein, wenn sich die Ausschlussgründe erst während der Amtszeit ergeben. Ein Verstoß gegen Absatz 2 macht die Berufung nicht unwirksam; es ist das Entbindungsverfahren nach § 24 durchzuführen.

§ 22[Inkompatibilität]

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Euro­pä­ischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Übersicht Rn.
I. Gründe 1, 2
II. Verstoß 3
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