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II.Richter im Nebenamt

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2Bei VG und OVG, nicht beim BVerwG, können zu Richtern im Nebenamt ernannt werden:

a) Auf Lebenszeit berufene Richter anderer Gerichte, auch aus anderen Gerichtszweigen3. Der Richter ist zur Übernahme dieses Nebenamtes nach § 42 DRiG verpflichtet.

b) Ordentliche Professoren des Rechts. Abweichend von § 7 DRiG, wie früher von § 4 GVG, kommen nicht nur ordentliche Professoren des Rechts an einer Universität in der Bundesrepublik, sondern auch an einer anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in Betracht4. Die Ernennung ist nur mit Einverständnis des ordentlichen Professors zulässig.

Verwaltungsbeamte können, ebenso wie außerordentliche Professoren und Dozenten, nicht Richter im Nebenamt sein.

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