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III.Richter am BVerwG
Оглавление4Die Richter am BVerwG müssen stets in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen sein, die Ausnahmen in §§ 16, 17 gelten nur für die Ländergerichte. Auch die Abordnung eines Richters an das BVerwG ist unzulässig. Richter im Landesdienst können bereits nach § 10 Abs. 1 nicht zu den Mitgliedern des BVerwG zählen. Da die Richter beim BVerwG nach § 1 Richterwahlgesetz vom Bundesminister der Justiz als dem zuständigen Minister (vgl. § 38 Rn. 2) gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen werden und vom Bundespräsidenten zu ernennen sind, können auch Richter eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes nicht zum BVerwG nach § 37 DRiG abgeordnet werden2. Als zusätzliche Anstellungsvoraussetzung verlangt das Gesetz für die Richter des Bundesverwaltungsgerichts die Vollendung des 35. Lebensjahres.
§ 16[Richter im Nebenamt]
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
Übersicht | Rn. | |
I. | Verhältnis zum DRiG | 1 |
II. | Richter im Nebenamt | 2 |
III. | Abhängigkeit des Nebenamtes | 3, 4 |