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I.Allgemein

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1Ehrenamtliche Richter wirken stets mit bei den VG (vgl. § 5 Rn. 3), bei dem OVG nur, wenn und soweit dies durch Landesgesetz bestimmt ist (vgl. § 9 Rn. 2–4, § 34). Sie rechnen nicht zu den Mitgliedern des Gerichts (§ 5 Abs. 1), sind jedoch wie die Richter unabhängig1 und nur Gesetz und Recht unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG; § 44 Abs. 2; § 45 Abs. 1 DRiG; vgl. § 15 Rn. 3); sie unterliegen bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit keinerlei Weisungen und Aufträgen, auch nicht der Berufsvertretungen, die sie, wie etwa bei manchen Fachkammern oder -senaten, be­nannt haben. Da sie nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, sind sie nicht Ehrenbeamte im Sinne von § 5 BeamtStG2. Zu ihren Gunsten regelt § 45 Abs. 1a DRiG ein Benachteiligungsverbot3.

Verwaltungsgerichtsordnung

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