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II.Verstoß

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3Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ist nichtig, wenn sie gegen § 22 verstößt31. Zur Folge vgl. § 20 Rn. 2. Die gleichen Folgen treten ein, wenn der ehrenamtliche Richter während seiner Amtszeit eines der in § 22 aufgeführten Ämter annimmt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 36 Abs. 2 DRiG).

§ 23[Ablehnungsgründe]

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1. Geistliche und Religionsdiener,

2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Übersicht Rn.
I. Gründe 1
II. Wirkung der Ablehnung 2
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