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II.Wirkung der Ablehnung
Оглавление2Wird die Berufung zum Amt mit den Gründen aus Absatz 1 abgelehnt, ist das Entbinden vom Amt zwingend nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 auszusprechen. Bei der Entscheidung nach Absatz 2 mit § 24 ist das Befreien von der Übernahme des Amtes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Beschluss nach § 24 Abs. 3 wirkt in beiden Fällen ex nunc9; vgl. aber auch § 24 Rn. 4. Treten besondere Härtefälle nach der Übernahme des Amtes auf oder werden sie erst danach geltend gemacht, kann nur nach § 24 Abs. 2 von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden10. Die Übernahme des Amtes erfolgt mit der Teilnahme an der ersten Sitzung11. Eine Ablehnungsfrist kennt die VwGO nicht, die Ablehnung kann auch lange nach Übernahme des Amtes ausgesprochen werden.
§ 24[Entbindung vom Amt]
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
Übersicht | Rn. | |
I. | Gründe | 1 |
II. | Verfahren | 2 |
III. | Wirkung der Entscheidung | 3 |
IV. | Vorläufige Untersagung der Amtsausübung | 4 |