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D.Vertreter des besonderen Bundesinteresses
Оглавление10Von dem VBI als Vertreter des öffentlichen Interesses zu unterscheiden sind durch besondere Gesetze vielfach eingesetzte Vertreter bestimmter Bundesinteressen, so insbesondere die Vertreter des Finanzinteresses nach § 56 BundesleistungsG und nach § 18 Abs. 2 SchutzbereichsG sowie der Bundesbeauftragte nach § 6 Abs. 1 AsylVfG a. F.16. Die Stellung dieser Vertreter im Verfahren ist in der VwGO nicht geregelt, sondern ergibt sich allein aus den Spezialgesetzen. Von der Rechtsprechung werden sie zum Teil als Hauptbeteiligte, zum Teil als notwendige Beigeladene angesehen (vgl. § 63 Rn. 5). Infolge ihrer besonderen Aufgaben stehen sie selbständig mit zum Teil weiter gehenden, zum Teil engeren Rechten neben dem VBI und dem VöI nach § 36. Weder schließt die Beteiligung eines dieser besonderen Vertreter die des VBI oder des VöI kraft Gesetzes aus, noch ist das Umgekehrte der Fall17. Auch für diese Vertretergruppe gilt das Behördenprivileg des § 67 Abs. 1 Satz 4. An Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat sind diese Vertreter mangels Erwähnung in § 13 Abs. 4 RsprEinhG nicht beteiligt.
§ 36[Vertreter öffentlichen Interesses]
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
Übersicht | Rn. | |
A. | Rechtsgrundlagen | 1 |
B. | Aufgaben | 2–9 |
I. | Allgemeine Rechtsstellung | 3–5 |
II. | Stellung im Prozess | 6–9 |