Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 115

5. AbschnittGerichtsverwaltung

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§ 38[Dienstaufsicht]

(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

1Die Dienstaufsicht hat die Leitung, Organisation und Überwachung des gerichtlichen Behördenbetriebs und der ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte zum Inhalt. Sie erstreckt sich auf alle bei dem Gericht tätigen Personen. Soweit ein Richter als Organ der Rechtspflege tätig wird, findet sie ihre Grenze in der persönlichen Unabhängigkeit des Richters (§ 26 DRiG)1. Der Richter kann gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht mit der Behauptung, sie beeinträchtige seine Unabhängigkeit, nach § 26 Abs. 3 DRiG die Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Die Dienstaufsicht berechtigt u. A. zu Anweisungen, zur Beanstandung fehlerhaften Verhaltens, zur Entgegennahme und Entscheidung von Beschwerden2. Die Dienstaufsicht zählt ihrerseits zur Gerichtsverwaltung3, so dass von der übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde Weisungen für die Ausübung der Aufsicht erteilt werden können.

2Dienstaufsichtsbehörde. Die Dienstaufsicht wird von dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts (VG, OVG, BVerwG) ausgeübt4. Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das VG ist der Präsident des OVG. Oberste Dienstaufsichtsbehörde ist der Innenminister in Bayern (Art. 4 AG), in den übrigen Ländern der Justizminister bzw. -se­na­tor. Nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung übt die Dienstaufsicht über den Präsidenten des BVerwG der Bundesminister der Justiz aus.

§ 39[Gerichtsverwaltung]

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

1Die Bestimmung unterstreicht die Trennung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der vollziehenden Gewalt und ergänzt insoweit § 1. Die entsprechende Vorschrift für den einzelnen Richter befindet sich in § 4 DRiG. Die landesgesetzliche Zuweisung von Aufgaben außerhalb der formellen Streitentscheidung ist damit im Grundsatz ausgeschlossen, wenn es sich dabei um Aufgaben handelt, die überwiegend exekutiven Charakter haben1.

2Allein die Geschäfte der Gerichtsverwaltung können von dem Gericht wahrgenommen werden2. Hierunter fallen alle Aufgaben, die die Bereitstellung der sachlichen und persönlichen Mittel für die Tätigkeit der Gerichte zum Gegenstand haben, auch die Dienstaufsicht, und andere Verwaltungsaufgaben, die zu der rechtsprechenden Funktion der Gerichte einen zumindest mittelbaren Bezug haben3, auch die Aufgaben des Präsidenten des VG nach § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2 mit § 27. Eine Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ist kein richterlicher Dienst. Der Richter ist jedoch nach § 42 DRiG zur Übernahme einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. Der Richter auf Probe und der Richter kraft Auftrags können auch ohne ihre Zustimmung in der Gerichtsverwaltung verwandt werden (§§ 13, 16 Abs. 2 DRiG).

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