Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 123
Оглавление6.Justizverwaltungsakte
54Nach § 23 EGGVG sind die Zivilgerichte zuständig für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Justizverwaltungsakte auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei der Begriff des Justizverwaltungsaktes mit § 35 VwVfG nicht identisch, sondern weiter ist, weil auch Realhandlungen und Unterlassen erfasst werden407. Mit dieser durch § 179 geschaffenen Regelung ist der Streit über den Rechtsweg für Klagen gegen JustizVA unabhängig von der Klageart geklärt. Über die Befreiung von Eheverboten408, die Anerkennung ausländischer Urteile in Ehesachen409 und die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter410 entscheiden die Zivilgerichte. Als JustizVA werden auch angesehen die Entscheidung über einen Reisekostenantrag411, die Ablehnung der Akteneinsicht durch Dritte412, die Ablehnung der Herausgabe eines Tonbandes413, oder die Entscheidung über den Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung aus Datenschutzgründen414, dagegen nicht der Beschluss des Präsidiums über den Geschäftsverteilungsplan415, auch nicht die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten, die einem Inkassobüro eine bestimmte Art von Werbung untersagt416. Für die Klage des Richters im Streit um die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e GVG) hat Mannheim den Verwaltungsrechtsweg bejaht, da es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die unter § 23 EGGVG fällt417, das BVerwG418 hat diese Auffassung bestätigt419.
55Für Justizverwaltungsakte auf anderen als den in § 23 EGGVG aufgeführten Gebieten, insbesondere der Justizbehörden der anderen Gerichtszweige, ist weiterhin der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das gilt auch, wenn der JustizVA weiter reicht als die in § 23 EGGVG genannten Gebiete. So sind die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es sich um die Erteilung einer Erlaubnis nach dem RechtsberatungsG handelt420.