Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 127

VI.Finanzgerichte

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66Die Rechtswegregelung für die Finanzgerichtsbarkeit ist in § 33 FGO generalklauselartig enthalten. Danach sind die Finanzgerichte zuständig zur Entscheidung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden; über die Vollziehung von VA in anderen als Abgabenangelegenheiten, soweit die VA durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind und nicht ausdrücklich ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist; in berufsrechtlichen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse nach dem Zweiten und Sechsten Teil des SteuerberatungsG460 auch über die Zulässigkeit der Hil­fe­leis­tun­gen in Steuersachen, soweit nicht auch dort ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist; schließlich in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für die durch Bundes- oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg durch Zuweisung eröffnet ist. Als Abgabenangelegenheiten gelten alle mit der Verwaltung der Abgaben (d. h. Steuern, Gebühren, Beiträge) oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten461 ein­schließ­lich der Zollverwaltung462 und der Verwaltung der Finanzmonopole463.

66aAuskunftsansprüche der Steuerpflichtigen betreffend die über ihn gespeicherten Daten bei der Finanzbehörde sind im finanzgerichtlichen Verfahren durchzusetzen464, weil sie im Steuerrechtsverhältnis wurzeln. Machen Dritte Auskunftsansprüche geltend, fehlt der Bezug zu Abgabenangelegenheiten i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO; es bleibt beim Verwaltungsrechtsweg, weil dieser Auskunftsanspruch im Informationsfreiheitsrecht wurzelt465.

67Für kommunale Abgaben (Steuern) ist dagegen nicht der Finanz-, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben466; werden jedoch die den Gemeinden zufließenden Steuern auch von den staatlichen Finanzbehörden verwaltet, ist wiederum der Finanzrechtsweg eröffnet467. Auch über das Verlangen der Gemeinde, die Lohnsteuerkarte zur Berichtigung vorzulegen, entscheiden die Finanzgerichte468. Die Finanzgerichte entscheiden auch über Verfügungen der Hauptzollämter im Verfahren zur Festsetzung des Branntweinübernahmepreises nach dem BranntweinmonopolG469, dagegen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet für Streitigkeiten über Subventionen und für die Erteilung steuerrechtlich erheblicher Bescheinigungen470.

68Ausdrücklich zugewiesen ist den Finanzgerichten durch Bundesgesetz die Entscheidung über VA der Finanzbehörden nach dem BerlinförderungsG (§ 19 Abs. 10, § 29 Abs. 7), dem WohnungsbauprämienG (§ 8) und dem InvestitionszulagenG (§ 5 Abs. 8). Durch Landesgesetz zugewiesen ist den Finanzgerichten z. B. die Entscheidung über die Anfechtung von Kirchensteuerbescheiden in Nordrhein-Westfalen (§ 14 KiStG), Hamburg471 und dem Saarland (§ 16 Abs. 1 KiStG: nur soweit die Bescheide von Stellen der Kirchen erlassen werden).

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